Beschluss: einstimmig beschlossen

Mit der Einführung der KomHKVO wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich fast identisch wurde jedoch festgelegt, dass die Kommune, eine Wertgrenze bestimmt, für die ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird, bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung getätigt werden.

Zu diesem Thema haben sich die Kommunen des Landkreises Wesermarsch zusammengeschlossen und sich für eine gemeinsame Wertgrenze ausgesprochen.

Diese wurde mit dem Landkreis Wesermarsch bereits abgestimmt. Es bestehen keine grundsätzlichen kommunalaufsichtlichen Bedenken gegen die Höhe der Wertgrenze.

Vorgeschlagen wird die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 100.000 € für Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachvermögen und 250.000 € für Auszahlungen für Baumaßnahmen festzusetzen.

Demnach sind für alle Investitionen oberhalb dieser Grenze Wirtschaftlichkeitsvergleiche, wie z.B. Folgekostenberechnungen, zu stellen. Bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen sind davon ausgenommen.

Die Wertgrenze soll in § 7 der Haushaltssatzung ab dem Jahr 2019 aufgenommen werden.

Auf Nachfrage wurde von der Verwaltung erklärt, dass die Baumaßnahme “Krippe“ ein erstes Versuchsfeld sei.

Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt einstimmig, die Wertgrenze für die Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleich gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO wie folgt:

100.000,- € für die Auszahlung für den Erwerb von beweglichen Sachvermögen

250.000,- € für die Auszahlung für Baumaßnahmen


Sachverhalt: Mit der Einführung der KomHKVO wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich fast identisch wurde jedoch festgelegt, dass die Kommune, eine Wertgrenze bestimmt, für die ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird, bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung getätigt werden.

Zu diesem Thema haben sich die Kommunen des Landkreis Wesermarsch zusammengeschlossen und sich für eine gemeinsame Wertgrenze ausgesprochen.

Diese wurde mit dem Landkreis Wesermarsch bereits abgestimmt. Es bestehen keine grundsätzlichen kommunalaufsichtlichen Bedenken gegen die Höhe der Wertgrenze.

Vorgeschlagen wird die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 100.000 € für Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachvermögen und 250.000 € für Auszahlungen für Baumaßnahmen festzusetzen.

Demnach sind für alle Investitionen oberhalb dieser Grenze Wirtschaftlichkeitsvergleiche, wie z.B. Folgekostenberechnungen, zu erstellen. Bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen sind davon ausgenommen.

Die Wertgrenze soll in § 7 der Haushaltssatzung ab dem Jahre 2019 aufgenommen werden.


Abstimmungsergebnis:

Ja:

17

Nein:

Enthaltung: