Beschluss: einstimmig beschlossen

Mit der Einführung der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich fast identisch wurde jedoch festgelegt, dass die Kommune, eine Wertgrenze bestimmt, für die ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird, bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung getätigt werden.

Zu diesem Thema haben sich die Kommunen des Landkreis Wesermarsch zusammengeschlossen und sich für eine gemeinsame Wertgrenze ausgesprochen. Diese wurde mit dem Landkreis Wesermarsch bereits abgestimmt. Es bestehen keine grundsätzlichen kommunalaufsichtlichen Bedenken gegen die Höhe der Wertgrenze.

Vorgeschlagen wird die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 100.000 Euro für Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachvermögen und 250.000 Euro für Auszahlungen für Baumaßnahmen festzusetzen.

Demnach sind für alle Investitionen oberhalb dieser Grenze Wirtschaftlichkeitsvergleiche, wie z.B. Folgekostenberechnungen, zu erstellen. Bereits begonnene Investitionsmaßnahmen sind davon ausgenommen.

Die Wertgrenze soll in § 7 der Haushaltssatzung ab dem Jahre 2019 aufgenommen werden.

Der Finanz- und Planungsausschuss und der Verwaltungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 14. Juni 2018 empfohlen, die vorgeschlagenen Wertgrenzen festzulegen.

Auf Nachfrage von Ratsherrn Schöne wurde ergänzt, dass die Regelung für zukünftige Planungen anzuwenden sei.

Der Rat beschließt, die Wertgrenze für die Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs gemäß §12 Abs. 1 KomHKVO wie folgt:

  • 100.000 Euro für die Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen
  • 250.000 Euro für die Auszahlungen für Baumaßnahmen

 


Sachverhalt: Mit der Einführung der KomHKVO wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich fast identisch wurde jedoch festgelegt, dass die Kommune, eine Wertgrenze bestimmt, für die ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird, bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung getätigt werden.

 

Zu diesem Thema haben sich die Kommunen des Landkreis Wesermarsch zusammengeschlossen und sich für eine gemeinsame Wertgrenze ausgesprochen.

Diese wurde mit dem Landkreis Wesermarsch bereits abgestimmt. Es bestehen keine grundsätzlichen kommunalaufsichtlichen Bedenken gegen die Höhe der Wertgrenze.

 

Vorgeschlagen wird die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 100.000 € für Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachvermögen und 250.000 € für Auszahlungen für Baumaßnahmen festzusetzen.

 

Demnach sind für alle Investitionen oberhalb dieser Grenze Wirtschaftlichkeitsvergleiche, wie z.B. Folgekostenberechnungen, zu erstellen. Bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen sind davon ausgenommen.

 

Die Wertgrenze soll in § 7 der Haushaltssatzung ab dem Jahre 2019 aufgenommen werden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

17

Nein:

0

Enthaltung:

0