Nachtrag: 13.09.2018

Beschluss: einstimmig beschlossen

Fachbereichsleiter Herr Kwiske erläuterte dem Ausschuss die Sitzungsvorlage – Bebauungsplan Nr. 1-26 “Seniorenwohnanlage Edenbütteler Teiche“, 1. Änderung

1)      Aufstellungsbeschluss

2)      Auslegungsbeschluss

Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs sind Parkplätze geplant, die durch Anpflanzungen optisch aufgewertet werden sollen.

 

Nach einer kurzen Beratung empfiehlt der Finanz- und Planungsausschuss einstimmig dem Verwaltungsausschuss

1)      die Aufstellung

(Aufstellungsbeschluss, gem. § 2 BauGB und § 13 a BauGB)

und

2)      die Auslegung

(Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 13 a BauGB)

der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1-26 „Seniorenwohnanlage Edenbütteler Teiche“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB für den im Plan dargestellten Bereich und beauftragt die Verwaltung, wie nach Punkt B (Sitzungsvorlage) zu verfahren.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen übernimmt die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens der AWO Bezirksverband Weser-Ems e.V. Dies wird über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert.

 


A)     Anlass der Planung und Verfahren

Der AWO Bezirksverband Weser-Ems e.V möchte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1-28, „Seniorenwohnanlage Edenbütteler Teiche“ ändern. Als Begründung gibt er an, dass die in der Gemeinde Lemwerder gelegene Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtung der AWO und das bestehende Altenwohnzentrum um 14 Einzelzimmer erweitert werden soll. Im Erdgeschoss soll eine Tagespflege neu eingerichtet, sowie zwei Seniorenwohnungen erstellt werden. Hierzu ist ein Anbau auf dem Gelände des Altenwohnzentrums in Lemwerder ge-plant. Die Gemeinde Lemwerder unterstützt die Planungen und möchte das Vorhaben durch die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1-28 planungsrechtlich ab-sichern. Das Verfahren wird gemäß § 13 a BauGB durchgeführt, da die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB zutreffen.

 

B)      Folgende Verfahrensschritte stehen an:

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird

gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren

ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll (§ 13 a Abs. 3 BauGB).

Entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann von einer frühzeitigen Unterrichtung

und Erörterung der Planung abgesehen werden. Die Unterrichtung über die Planung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Auslegung (§ 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB). Im Bebauungsplanverfahren und im Satzungsverfahren über bauordnungsrechtliche Vorschriften wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

Im Bebauungsplanverfahren sind die in der Begründung aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu benachrichtigen (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die öffentliche Auslegung der Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über

örtliche Bauvorschriften erfolgt auf die Dauer eines Monats (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt

zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist

schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll (§ 13 und 13 a BauGB).

In der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

16

Nein:

 

Enthaltung: