Beschluss: einstimmig beschlossen

Im Rahmen der Haushaltssicherungsmaßnahmen 2015 wurde die bisherige Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit aufgehoben. Hintergrund war auch, dass eine klare Zielsetzung nicht erkennbar war und mit den Zuschüssen eine Mischung aus Sportförderung und Jugendförderung erfolgte. So wurden für Jugendliche Sportgeräte, Ausrüstungsgegenstände aber auch Fahrten pauschal bezuschusst. Der Personenkreis war teilweise identisch mit den Leistungsempfängern aus Bildung- und Teilhabe.

Eine Beratung hinsichtlich der Sportförderung hat in der Sitzung des Sportausschusses am 25. Oktober 2018 stattgefunden.

Bezogen auf die Jugendarbeit wurden in der Vergangenheit allerdings nur die pauschale Förderung von Klassen- und Gruppenfahrten nachgefragt.

Der Ausschuss Jugend, Kultur und Tourismus hat in seiner Sitzung am 29. November 2018 und der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 06. Dezember 2018 über einen Grundsatzbeschluss zur Jugendförderung beraten und dabei empfohlen, einen Grundsatzbeschluss zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit zu beschließen.

Der Grundsatzbeschluss lauetet:

„Die Gemeinde Lemwerder stellt für Fahrten von Schulklassen, Jugendgruppen und -abteilungen Haushaltsmittel zur Verfügung. Zuschussberechtigt sind eingetragene Vereine, Verbände und andere Gruppen, die Jugendarbeit leisten und deren Sitz oder Mittelpunkt der Aktivitäten in Lemwerder liegt und deren Mitglieder überwiegend Einwohner der Gemeinde Lemwerder sind.

Der Zuschuss wird nur für Teilnehmer im Alter von 3 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, die auch Einwohner sind. Der Zuschuss wird nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt.

Die Höhe der Zuschüsse ist gestaffelt:

  • Für mehrtägige Inlandsfahrten beträgt der Zuschuss 2,50 Euro je Tag und Teilnehmer.
  • Für Auslandsfahrten beträgt der Zuschuss 3,00 Euro je Tag und Teilnehmer.
  • Für 10 Antragsberechtigte kann jeweils eine erwachsene Begleitung abgerechnet werden. 

Zuschussanträge sind bei der Gemeinde Lemwerder vor Durchführung der Maßnahme zu stellen. Entsprechende Nachweise sind spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. Verspätet eingereichte Unterlagen werden nur berücksichtigt, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Zuschuss darf nur für die beantragte Maßnahme verwendet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.“

Der Rat beschloss einstimmig den vorliegenden Grundsatzbeschluss zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit.

 


Sachverhalt: Im Rahmen der Haushaltssicherungsmaßnahmen 2015 wurde die bisherige Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit aufgehoben. Hintergrund war auch, dass eine klare Zielsetzung nicht erkennbar war und mit den Zuschüssen eine Mischung aus Sportförderung und Jugendförderung erfolgte. So wurden für  Jugendliche Sportgeräte, Ausrüstungsgegenstände aber auch Fahrten pauschal bezuschusst. Der Personenkreis war teilweise identisch mit den Leistungsempfängern aus Bildung- und Teilhabe, vgl. auch Vorlage Nr.: FBII/094/2018.

 

Eine Beratung hinsichtlich der Sportförderung hat in der Sitzung des Sportausschusses am 25.10.2018 stattgefunden.

 

Bezogen auf die Jugendarbeit wurden in der Vergangenheit allerdings nur die pauschale Förderung von Klassen- und Gruppenfahrten nachgefragt.

 

In Anlehnung an die früher bestehenden Richtlinien der Gemeinde Lemwerder für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit wird verwaltungsseitig folgender Grundsatzbeschluss vorgeschlagen:

 

Die Gemeinde Lemwerder stellt für Fahrten von Schulklassen Haushaltsmittel zur Verfügung. Hier sind nur Teilnehmer, die ihren Wohnsitz in Lemwerder haben zuschussberechtigt.

Zuschussanträge sind bei der Gemeinde Lemwerder vor Durchführung der Maßnahme für das Haushaltsjahr zu stellen. Entsprechende Bescheinigungen sind spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können nur am Ende des Rechnungsjahres aus noch verfügbaren Haushaltsmitteln berücksichtigt werden.

Zuschüsse dürfen nur für die beantragte Maßnahme verwendet werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Zuschüsse besteht nicht.

 

Die Höhe der Zuschüsse ist gestaffelt:

Ø  Für Wochenend- und Kurzfahrten, die eine Übernachtung einschließen, kann ein Zuschuss von 1,50 € ( bisher 1,- €)  pro Teilnehmer gewährt werden.

Ø  Für mehrtägige Inlandsfahrten für

-       Familien mit 1 Kind                                2,00 € (bisher 1,50 €)

-       Familien mit 2 Kindern                                         2,50 € (bisher 2,00 €)

-       Familien mit 3 Kindern                                         3,00 € (bisher 2,50 €)

-       Familien mit 4 und mehr Kindern    3,50 € (bisher 3,00 €)

je Tag.

Die maßgebliche Zahl der Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18 (bisher 21) Lebensjahres in den Familien ist im Antrag anzugeben.

Ø  Für Auslandsfahrten ( bisher: ab mindestens 5 Tagen 2,50 €) 3,00 €  je Tag und Teilnehmer

Ø  Für 10 jugendliche Teilnehmer kann jeweils 1 Erwachsener Begleiter abgerechnet werden.

 

Die früher bestehende Richtlinie ist als Dokument beigefügt.

 

Zu diesem Thema wurde per Mail am 12. November 2018 vom LTV ein Entwurf einer möglichen Richtlinie als „Antrag“ eingereicht. Dieser Entwurf ist als Anlage beigefügt. Aus Sicht der Verwaltung sollte dieser Antrag als Anregung in die laufende Diskussion zur Sport- und Jugendförderung mit einbezogen werden. Ein formelles Antragsrecht sieht das NKomVG jedoch nicht vor.

 

Verwaltungsseitig wird jedoch der Grundsatzbeschluss sowie die bewährte Sozialstaffel vorgeschlagen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

18

Nein:

-

Enthaltung:

-