Beschluss: einstimmig beschlossen

Auf der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Lemwerder am 16. November 2018 hat sich der bisherige stellvertretene Ortsbrandmeister Dennis Bösche wieder zur Wahl gestellt.

Gemäß § 20 Abs. 6 NBrandSchG ist als stv. Ortsbrandmeister vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.

Als stv. Ortsbrandmeister wurde am 16. November 2018 von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Lemwerder der bisherige stv. Ortsbrandmeister Herr Dennis Bösche vorgeschlagen.

Der anwesende stellvertretende Kreisbrandmeister Ralf Hoyer wurde angehört und hat die Wahl des stv. Ortsbrandmeisters bestätigt (§ 20 Abs. 4 NBrandSchG).

Der stv. Ortsbrandmeister ist gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG in das Ehrenbeamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zu berufen.

Der Feuerwehrausschuss und der Verwaltungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 22. November 2018 empfohlen, Herrn Bösche für weitere 6 Jahre zum Gemeindebrandmeister zu ernennen.

Der Rat beschloss einstimmig, Herrn Dennis Bösche zum stv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Lemwerder unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Zeit vom 05. Januar 2019 bis 04. Januar 2025 zu ernennen.

 


Auf der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Lemwerder am 16. November 2018 hat sich der bisherige stellvertretene Ortsbrandmeister Dennis Bösche wieder zur Wahl gestellt.

Gemäß § 20 (6) NBrandSchG ist als stv. Ortsbrandmeister vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.

 

Als stv. Ortsbrandmeister wurde am 16. November 2018 von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Lemwerder der bisherige stv. Ortsbrandmeister Herr Dennis Bösche vorgeschlagen.

 

Der anwesende stellvertretende Kreisbrandmeister Ralf Hoyer wurde angehört und hat die Wahl des stv. Ortsbrandmeisters bestätigt (§ 20 (4) Satz 3 NBrandSchG). .

 

Der stv. Ortsbrandmeister ist, gem. § 20 (4) Satz 1 NBrandSchG, § 5 BeamtStG, § 6 NBG, in das Ehrenbeamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zu berufen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

18

Nein:

-

Enthaltung:

-