Beschluss: einstimmig beschlossen

In § 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ist die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten geregelt. Ist eine ständige Stellvertretung nicht bestellt, so soll eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist.

Die Stellvertretungsregelung gilt lt. Kommentar für hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte, in Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern, und soll für nicht hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte ebenso getroffen werden. Unterschieden wird zwischen der Berufung einer ständigen Stellvertretung und der Bestellung einer Stellvertreterin. Die ständige Stellvertretung soll gewährleisten, dass im Falle jeder Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere einer kürzeren als sechs Wochen, deren Aufgaben erfüllt werden.

Es ist nicht vorgeschrieben in welchem Rechtsverhältnis die Vertretung beschäftigt ist, also hauptamtlich, nicht hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich.

In der Satzung der Gemeinde Lemwerder über Aufwandentschädigungen  für ehrenamtlich tätige Personen ist in § 6 die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte geregelt. § 6 II der Satzung lautet:

„Wenn die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte länger als drei Monate an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert ist, ruht der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung ab Beginn des vierten Monats der Verhinderung. Ab diesem Zeitpunkt erhält ggf. die die Geschäfte führende Vertreterin die Aufwandsentschädigung der Vertretenen für den restlichen Zeitraum der Vertretung.“

Die Verwaltung schlägt vor, die Mitarbeiterin Silke Dammann ehrenamtlich als Stellvertreterin zu bestellen. Frau Dammann ist seit dem 01.04.2020 bei der Gemeinde Lemwerder im Familien- und Kinderservicebüro eingesetzt. Die Aufgabengebiete sind eng miteinander verbunden.

Zudem wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigungssatzung bei nächster Gelegenheit an die gesetzliche Regelung anzupassen. Es sollte dann geregelt werden, dass die Aufwandsentschädigung nach sechswöchiger Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten ruht und an die Vertretungskraft gezahlt wird.

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.12.2020 empfohlen, die Mitarbeiterin Silke Dammann ehrenamtlich als Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen

Der Rat beschloss einstimmig die Mitarbeiterin Silke Dammann ehrenamtlich als Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen.

 


Sachverhalt: In § 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ist die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten geregelt. Ist eine ständige Stellvertretung nicht bestellt, so soll eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist.

 

Die Stellvertretungsregelung gilt (lt. Kommentar) für hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte (in Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern) und soll für nicht hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte ebenso getroffen werden. Unterschieden wird zwischen der Berufung einer ständigen Stellvertretung und der Bestellung einer Stellvertreterin. Die ständige Stellvertretung soll gewährleisten, dass im Falle jeder Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere einer kürzeren als sechs Wochen, deren Aufgaben erfüllt werden.

 

Es ist nicht vorgeschrieben in welchem Rechtsverhältnis die Vertretung beschäftigt ist, also hauptamtlich, nicht hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich.

 

In der Satzung der Gemeinde Lemwerder über Aufwandentschädigungen  für ehrenamtlich tätige Personen ist in § 6 die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte geregelt. § 6 II der Satzung lautet: Wenn die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte länger als drei Monate an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert ist, ruht der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung ab Beginn des vierten Monats der Verhinderung. Ab diesem Zeitpunkt erhält ggf. die die Geschäfte führende Vertreterin die Aufwandsentschädigung der Vertretenen für den restlichen Zeitraum der Vertretung.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Mitarbeiterin Silke Dammann ehrenamtlich als Stellvertreterin zu bestellen. Frau Dammann ist seit dem 01.04.2020 bei der Gemeinde Lemwerder im Familien- und Servicebüro eingesetzt. Die Aufgabengebiete sind eng miteinander verbunden.

 

Zudem wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigungssatzung bei nächster Gelegenheit an die gesetzliche Regelung anzupassen. Es sollte dann geregelt werden, dass die Aufwandsentschädigung nach sechswöchiger Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten ruht und an die Vertretungskraft gezahlt wird.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

17

Nein:

 -

Enthaltung:

 -