Bürgermeisterin Winkelmann stellt Herrn Barwig, als Bereichsleiter zuständig für Kommunal- und Geschäftskunden vom OOWV vor. Herr Barwig informiert anhand einer Präsentation (siehe Anlagen) über die Abwasserbeseitigung der Gemeinden und die Folgen des neuen Umsatzsteuerrechts. Demnach sei der Umstieg von der Erhebung eines Entgeltes zu einer Abwassergebühr angedacht.

Ratsfrau Rosenow hinterfragt, welche Bedeutung ein solcher Wechsel für Privatpersonen haben könnte.

Herrn Barwig zufolge habe der Wechsel keinerlei Bewandtnis für Privatpersonen. Statt einer Rechnung würde in der Zukunft ein Gebührenbescheid seitens des OOWVs ausgestellt werden. Zusätzliche Kosten würden nur entstehen, wenn die Kommunen dem Wechsel nicht zustimmen würden.

 

Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt einstimmig der Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Aufgabenübertragungsvertrag vom 01.03.2005 mit dem OOWV zuzustimmen. 

 


Der OOWV beabsichtigt, die Abwasserentsorgungsrechtsverhältnisse von privatrechtlichen Verträgen auf eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigung umzustellen und anstelle privatrechtlicher Entgelte öffentlich-rechtliche Abgaben (Benutzungsgebühren, Anschlussbeiträge sowie Hausanschlusskosten) nach den Kommunalabgabengesetzen des Landes Niedersachsen (NKAG) zu erheben.

 

In der Verbandsversammlung des OOWV vom 10.12.2020 (siehe beigefügten Auszug der Niederschrift) war beschlossen worden, dass der OOWV auf der Grundlage der vorgesehenen Umsetzungsschritte bis spätestens 01.01.2023 vom Abwasserentgelt in die Abwassergebühr wechselt, um den systembedingten Kostennachteil von 10 – 15 % zu vermeiden. Dieser Kostennachteil entsteht durch die Neuregelung des § 2b UStG. Es wurde darum gebeten, evtl. noch bestehende gemeindliche Abwasserabgabesatzungen mit Wirkung zum 31.12.2022 aufzuheben.

 

·         Die Änderung ist erforderlich, weil es eine gesetzliche Grundlage gem. § 2 UStG gibt, die den OOWV zur Wahl stellt, entweder Mehrwertsteuer auf das Abwasserentgelt zu erheben oder in das Gebührenrecht zu wechseln.

·         Mit der Übernahme des Abwassernetzes (Schmutzwasserkanal) und des Abwasserbetriebes der Gemeinde Lemwerder zum 01.01.2005 hatte der OOWV keine Wahlmöglichkeit und musste über Entgelte abrechnen.

·         Seit 2009 durften Wasser- und Bodenverbände entsprechende Gebührensatzungen erlassen. Von dieser Möglichkeit hatte der OOWV bislang keinen Gebrauch gemacht.

·         Der § 2b UStG wurde im Jahr 2015 im Entwurf verfasst und hat seine finale Auslegung mit Schreiben des BMF vom 14.11.2019 erlangt.

·         Die Ausrichtung des OOWV in das Gebührenrecht zu wechseln, basiert u.a. auf einer gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft FIDES, die eine durchschnittliche Verteuerung der Abwasserentgelte um ca. 10 % prognostiziert, falls nicht in das Gebührenrecht gewechselt wird.

·         Ziel des OOWV ist es, wettbewerbsfähige Preise (Abwasser) für ihre Abwasserkommunen zu halten und so deren Interessen zu wahren. Deshalb wird eine rechtssichere Transformation von Entgelt zur Gebühr durchgeführt.

 

Die Verbandsmitglieder wurden gebeten, den entsprechenden Beschluss in ihren Räten einzuholen.

Der OOWV wird hierzu die Abwassersatzungen und Entgeltsatzungen erlassen und auf deren Grundlage Abwassergebühren- und –beitragsbescheide erlassen. Diese Satzungen werden in der Verbandsversammlung beschlossen.

 

Hierzu hat der OOWV eine Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Aufgabenübertragungsvertrag vom 01.03.2005, als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügt, vorgelegt.

 

Die Gemeinde hatte mit Stichtag zum 01.01.2005 die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung ohne Oberflächenentwässerung) gem. § 97 Abs. 1 NWG auf den OOWV übertragen und ist zum gleichen Zeitpunkt Mitglied im OOWV geworden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

16

Nein:

-

Enthaltung:

-