Beschluss: zur Kenntnis genommen

In § 40 ist die Amtsverschwiegenheit, in § 41 das Mitwirkungsverbot und in § 42 das Vertretungsverbot geregelt.

Bürgermeisterin Winkelmann wies auf die besondere strafrechtlich Verantwortlichkeit der Ratsfrauen und Ratsherren als Amtsträgerinnen und Amtsträger hin, wie sie sich aus den §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches ergeben. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verstoß gegen die §§ 40 bis 42 NKomVG erfolgt und der Gemeinde daraus ein Schaden entsteht. Gemäß § 54 Abs. 4 NKomVG und § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Ratsfrau oder ein Ratsherr durch diesen Verstoß zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden.

Die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, hat förmlich zu geschehen und ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu machen.

Nach der Pflichtenbelehrung der anwesenden Ratsfrauen und Ratsherren durch Bürgermeisterin Winkelmann, bestätigten die anwesenden Ratsmitglieder mit ihrer Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung, die der Niederschrift beigefügt wurde, dass sie entsprechend den §§ 40 bis 42 NKomVG über die ihnen obliegenden Pflichten belehrt wurden.

Anschließend richtete sich Bürgermeisterin Winkelmann mit persönlichen Worten an den Rat. Sie hoffe auf eine gute Zusammenarbeit für die Bürgerinnen und Bürger unter dem Motto „von hier, für alle gemeinsam“. Besonderes begrüßte Bürgermeisterin Winkelmann die neu in den Rat gewählten Mitglieder. Zum Start hatte Bürgermeisterin Winkelmann für die Ratsmitglieder ein Begrüßungsgeschenk vorbereitet und verteilt.