Beschluss: abgestimmt

Gemäß § 61 Abs. 1 NKomVG beschließt der Rat über die Vertretung des Ratsvorsitzenden.

Der oder die Stellvertreter des Ratsvorsitzenden vertreten ihn bei der Leitung der Ratssitzung. Sie führen die Bezeichnung 1. bzw. 2. stellv. Ratsvorsitzende oder Ratsvorsitzender.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Ratsmitglieder, mindestens 11 Stimmen, auf sich vereinigen kann. Ansonsten ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. (§ 67 NKomVG)

Gewählt wird schriftlich; liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt werden. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

Von Ratsherrn Rosenhagen wurde Ratsherr Eckert als 1. stellv. Ratsvorsitzender vorgeschlagen.

Da niemand widersprach, wurde durch Handzeichen gewählt.

Der Rat wählte Ratsherrn Eckert einstimmig (19-Ja-Stimmen) zum 1. stellv. Ratsvorsitzenden.

Ratsherr Eckert nahm die Wahl an.

Für die Wahl der 2. Stellv. Ratsvorsitzenden wurde von Ratsherrn Rohde Ratsfrau Assing vorgeschlagen.

Vor der Wahl erklärte Ratsherr Wohlers, dass er der Wahl von Ratsfrau Assing nicht zustimmen werde, da nach seiner Auffassung der Ratsvorsitz sowie der stellv. Ratsvorsitz von einer bzw. einem in der Ratsarbeit erfahreneren Ratsfrau oder Ratsherrn wahrgenommen werden sollte.

Da niemand widersprach, wurde durch Handzeichen gewählt.

Der Rat wählte mit Stimmenmehrheit (18 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme) Ratsfrau Assing zur 2. stellv. Ratsvorsitzenden.

Damit wurde Ratsfrau Assing in Abwesenheit zur 2. stellv. Ratsvorsitzenden gewählt.