Sitzung: 24.03.2022 Rat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
In
der konstituierenden Sitzung des Rates am 04. November 2021 wurden die
Ratsmitglieder auf die Regelungen des § 40 Amtsverschwiegenheit, § 41
Mitwirkungsverbot und § 42 Vertretungsverbot hingewiesen und förmlich
verpflichtet.
Ratsherr
von Lübken hat an der konstituierenden Sitzung des Rates nicht teilgenommen und
konnte bisher nicht verpflichtet werden.
Neben
den Bestimmungen des NKomVG weist Bürgermeisterin Winkelmann auf die besondere
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Ratsfrauen und Ratsherren als
Amtsträgerinnen und Amtsträger hin, wie sie sich aus den §§ 331 ff. des
Strafgesetzbuches ergeben. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn diese
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verstoß gegen die §§ 40 bis 42 NKomVG
erfolgt und der Gemeinde daraus ein Schaden entsteht. Gemäß § 54 Abs. 4 NKomVG
und § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Ratsfrau oder ein Ratsherr
durch diesen Verstoß zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden.
Die
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben
nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu
beachten, hat förmlich zu geschehen und ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu
machen.
Die
Pflichtenbelehrung, dass die Ratsfrauen und Ratsherren über die aufgrund der §§
40 bis 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
obliegenden Pflichten belehrt wurden, wird von Herrn von Lübken auf der
Verpflichtungserklärung bestätigt.