Beschluss: zur Kenntnis genommen

In der konstituierenden Sitzung des Rates am 04. November 2021 wurden die Ratsmitglieder auf die Regelungen des § 40 Amtsverschwiegenheit, § 41 Mitwirkungsverbot und § 42 Vertretungsverbot hingewiesen und förmlich verpflichtet.

Ratsherr von Lübken hat an der konstituierenden Sitzung des Rates nicht teilgenommen und konnte bisher nicht verpflichtet werden.

Neben den Bestimmungen des NKomVG weist Bürgermeisterin Winkelmann auf die besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit der Ratsfrauen und Ratsherren als Amtsträgerinnen und Amtsträger hin, wie sie sich aus den §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches ergeben. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verstoß gegen die §§ 40 bis 42 NKomVG erfolgt und der Gemeinde daraus ein Schaden entsteht. Gemäß § 54 Abs. 4 NKomVG und § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Ratsfrau oder ein Ratsherr durch diesen Verstoß zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden.

Die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, hat förmlich zu geschehen und ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu machen.

Die Pflichtenbelehrung, dass die Ratsfrauen und Ratsherren über die aufgrund der §§ 40 bis 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten belehrt wurden, wird von Herrn von Lübken auf der Verpflichtungserklärung bestätigt.