Sitzung: 15.12.2022 Ausschuss für Finanzen und Gemeindeentwicklung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: FB 3/031/2022
Sachbearbeiterin Simone Bley berichtet den
Ausschuss über die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts.
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lemwerder
beschloss am 18.08.2016, dass die Verwaltung gegenüber dem Finanzamt erklärt,
dass sie § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin anwendet. Diese Optionserklärung wurde am 10.09.2020 durch den
Finanz- und Planungsausschuss weiter um 2 Jahre verlängert. (Optionsende:
31.12.2022)
Mit dem Rundschreiben 385/2022 vom 16.11.2022
informiert der NSGB über die geplante weitere Verlängerung der Optionsfrist zum
§ 2b Umsatzsteuergesetz. Aktuell gibt es gesetzgeberische Überlegungen im
Bundestag und Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen entsprechenden
Gesetzesentwurf vorzulegen.
Der NSGB schreibt: „Wir möchten darauf
hinweisen, dass diese weitere Fristverlängerung noch nicht endgültig
entschieden und rechtskräftig im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Nach den uns
vorliegenden informellen Informationen gibt es allerdings eine deutliche
Wahrscheinlichkeit, dass es zu dieser weiteren Verlängerung der Optionsfrist
kommen wird.“
Nach Rücksprache auf Landkreisebene werden
viele der kreisangehörigen Kommunen sowie der Landkreis die Option einer
weiteren Fristverlängerung in Anspruch nehmen.
Verwaltungsseitig wurde sich beraten und dafür
ausgesprochen, das bisherige Umsatzsteuerrecht weiter anzuwenden. Es wird
angestrebt, die Umstellung in allen Bereichen bereits nach einem Jahr statt
zwei Jahren bis zum 31.12.2023 zu schaffen.
Sachstand:
Der Bereich Finanzen erfasste den Bestand an
Erträgen der Gemeinde Lemwerder und überprüfte zusammen mit einem externen
Dienstleister die steuerliche Relevanz.
Diese wurde in einem Prüfbericht schriftlich
festgehalten sowie für offene Sachverhalte Falllösungen dokumentiert.
Die Fachbereiche haben die bereichsspezifischen
Ergebnisse der Prüfung zur Umsetzung erhalten und befinden sich aktuell in der
Umsetzung.
Der Bereich Finanzen hat neben Fortbildungen
auch in gemeinsamen Treffen mit den Finanzverantwortlichen der kreisangehörigen
Kommunen Erfahrungen und Rechtsauffassungen ausgetauscht. Die interkommunale
Zusammenarbeit mit dem Kreis und den angehörigen Kommunen ist für 2023 geplant.
Auswirkungen
auf den Haushalt 2023:
Durch die Verlängerung der Anwendung des
bisherigen Umsatzsteuerrechts wird bei Einnahmen, wie z. B. beim Verkauf von
Badekarten des Lehrschwimmbeckens in der Kleinen Halle oder beim Verkauf von
Stammbüchern im Standesamt etc. bis zur Umstellung keine Umsatzsteuer/MwSt.
ausgewiesen bzw. erhoben.
Allerdings kann in anderen Bereichen, z. B. bei
Baumaßnahmen keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Die KDO Oldenburg hat bisher die Umstellung ab
dem 01.01.2023 geplant. Sollten die Leistungen der KDO umsatzsteuerpflichtig
werden, könnten für die Gemeinde Lemwerder Mehrausgaben für die Leistungen der
KDO entstehen. Diese belaufen sich voraussichtlich auf rd. 45.000,00 € für die
Gemeinde Lemwerder.
Ein Vorsteuerabzug könnte hier jedoch nicht
geltend gemacht werden, da die Leistungen der KDO für die hoheitliche Aufgabenerfüllung
der Gemeinde in Anspruch genommen werden und diese von der Umsatzsteuer
weiterhin befreit ist.
Inzwischen hat die Verwaltung ein Schreiben
erhalten, dass die KDO die Umstellung aller Voraussicht nach ebenfalls
aufschieben wird.
Unverändert bleibt die Steuerpflicht der Begu
Lemwerder, da sie bereits seit vielen Jahren als Betrieb gewerblicher Art (BgA)
gilt. Jährlich werden rund 15.000,00 € an das Finanzamt abgeführt. Dem
entgegenstehen Vorsteuern in Höhe von jährlich ca.30.000 €, sodass dies keinen
Nachteil für die Begu bedeutet.
Der Ausschuss nahm den Bericht zur Kenntnis.