Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Gemäß § 128 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Kommune für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen.

Der Jahresabschluss besteht aus einer Ergebnisrechnung, einer Finanzrechnung, einer Bilanz und einem Anhang. Diesem sind ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen. 

Nach der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) ist für den Jahresabschluss die Erstellung von Teilergebnisrechnungen zu den Teilergebnishaushalten und die Erstellung von Teilfinanzrechnungen zu den Teilfinanzhaushalten vorgeschrieben.

Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt dem Rechnungsprüfungsamt.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG), dessen Entwurf am 07.07.2023 bekanntgemacht wurde, sollen für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen geschaffen werden, um die Aufstellung, die Prüfung und den Beschluss verfristeter kommunaler Jahresabschlüsse zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Der Landkreis hat mit Schreiben vom 24.11.2020 darauf hingewiesen, dass wenn nicht zwei Jahresabschlüsse pro Jahr abgeben werden, entsprechende Einschränkungen zu erwarten sind.

Diese können u.a. die Versagung von Kreditermächtigungen zukünftiger Haushaltsjahre sein.

Der Jahresabschluss 2017 wird aktuell bearbeitet und die Verwaltung beabsichtigt diesen, aufgrund des aktuellen Arbeitsaufkommens, zum Ende des Jahres in verkürzter Form abzugeben.

Demnach fehlen aktuell für die Jahre 2017 bis 2022 noch sechs Jahresabschlüsse.

In vier weiteren Landkreiskommunen zeigt sich ein vergleichbarer Rückstand.

Deshalb werden auch andere Wesermarschkommunen die Möglichkeit zur Abgabe eines verkürzen Jahresabschluss in Anspruch nehmen.

Zur Umsetzung der erleichternden Übergangsregelungen kann der Rat einen entsprechenden Beschluss zur Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 fassen.

Entgegen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen und Gemeindeentwicklung in seiner Sitzung am 16.11.2023 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 07.12.2023 empfohlen, die Erstellung der Jahresabschlüsse nach dem beschleunigten Verfahren nur bis 2020, statt bis 2022, zu ermöglichen.

Fachbereichsleiterin Niehus berichtete, dass der Schlussbericht zum Jahresabschluss 2016 vom Rechnungsprüfungsamt vorliegt. Weiterhin verwies sie nochmals auf die Vorteile für die Gemeinde Lemwerder für eine verkürzte Form.

Diese sind:

      Zeitliche Vorgabe der Kommunalaufsicht kann eingehalten werden (2 Abschlüsse pro Halbjahr, ansonsten keine Haushaltsgenehmigung).

      Bei einem unausgeglichenen Ergebnishaushalt kann auf Überschüsse aus Vorjahren zurückgegriffen werden, ohne ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen zu müssen.

      Die Finanzabteilung kann sich um die Abarbeitung der Beanstandungen aus letzten Jahresabschlüsse kümmern.

      Die Umstellung auf die Umsatzsteuer erfordert eine zeitnahe Vorlage der Jahresabschlüsse beim Finanzamt.

      Ab dem Jahr 2026 wird das Buchhaltungsprogramm umgestellt, bis dahin muss die Gemeinde auf dem aktuellen Stand der Jahresabschlüsse sein.

      Neue Themen wie bspw. die Kosten– und Leistungsrechnung können angegangen werden.

Des Weiteren bat Frau Niehus darum folgende Punkte zu protokollieren:

Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens in der Finanzabteilung werden folgende Beanstandungen bis zum Jahresabschluss 2022 im Bericht stehen:

              Internes Kontrollsystem nach gesetzlichen Vorgaben nicht vorhanden.

              Bilanzrichtlinie nicht vorhanden.

              Aktivierungsrichtlinie nicht vorhanden.

              Inventurrichtlinie nicht vorhanden.

              Vertragsregister nicht vorhanden.

Des Weiteren können Feststellungen über Buchungsfehler nicht vollständig umgesetzt werden, da das erforderliche Personal fehlt.

Die Kommunen im Landkreis haben bereits im Vorgriff auf das zu erwartende Gesetz die Erstellung der Jahresabschlüsse in verkürzter Form beschlossen.

Mit dem Rechnungsprüfungsamt sei zudem abgestimmt, dass bereits vor Beschlussfassung zum Beschleunigung von kommunalen Abschlüssen durch den Landtag, der Jahresabschluss 2017 in verkürzter Form abgegeben werden kann.

Sollte das Gesetz entgegen der Erwartung aller Experten geändert oder nicht in Kraft treten, so können die Kommunen entsprechend nachsteuern.

Ratsfrau Rosenow merkte an, dass ihr auf Nachfrage von einem Landtagsabgeordneten empfohlen wurde einen Beschluss zu dem Beschleunigungsgesetz zu vertagen bis das Gesetz in Kraft tritt. Dies ist voraussichtlich für Februar/März 2024 vorgesehen.

In der anschließenden Beratung wurde deutlich, dass sich die Ratsfraktionen, außer der CDU/NFL Gruppe, gegen einen Beschluss vor in Kraft treten des Beschleunigungsgesetzes aussprachen.

Seitens der UWL-Fraktion wurden Bedenken geäußert, dass aus ihrer Sicht mögliche Fehler in den Abschlüssen nicht mehr festgestellt werden und der Rat auf seine Kontrollfunktion verzichten würde.

Diesen Bedenken schloss sich die FDP-Fraktion an und würde eine verkürzte Form nur bis 2020 zustimmen.

Abschließend folgte der Rat mit Stimmenmehrheit (12 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung) dem Antrag von Ratsfrau Rosenow den Beschluss, einer verkürzten Form der Jahresabschlüsse im Rahmen des Beschleunigungsgesetzes bis 2020 zuzustimmen, bis zum in Kraft treten des Gesetzes zu vertagen.

 


In Ergänzung zur Vorlage FB 3/051/2023 erbittet die Verwaltung einen Vorratsbeschluss um die Jahresabschlüsse in verkürzter Weise abgeben zu können.

 

Rechtlicher Hintergrund:

Gemäß § 128 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Kommune für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen.

 

Der Jahresabschluss besteht gemäß § 128 (2) Nr. 1 NKomVG aus einer Ergebnisrechnung, § 128 (2) Nr. 2 NKomVG einer Finanzrechnung, § 128 (2) Nr. 3 NKomVG einer Bilanz und § 128 (2) Nr. 4 NKomVG einem Anhang.


Diesem sind gemäß § 128 (3) ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen. 


Gemäß § 52 (3) KomHKVO ist für den Jahresabschluss die Erstellung von Teilergebnisrechnungen zu den Teilergebnishaushalten und gemäß § 53 (3) KomHKVO die Erstellung von Teilfinanzrechnungen zu den Teilfinanzhaushalten vorgeschrieben.


Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 155 (1) Nr. 1 NKomVG dem Rechnungsprüfungsamt.

 

 

 

 

 

 

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG), dessen Entwurf am 07.07.2023 zum Rundschreiben 108/2023 des Niedersächsischen Städte – und Gemeindebundes (Anlage 1) bekanntgemacht wurde, sollen für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen geschaffen werden, um die Aufstellung, die Prüfung und den Beschluss verfristeter kommunaler Jahresabschlüsse zu vereinfachen und zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang ergab eine Umfrage des MI im Zeitraum vom April bis Mai 2021, dass in etwa 67 % aller niedersächsischen Kommunen noch Jahresabschlüsse zu erstellen sind.
Das MI kommt zu der Feststellung, dass es den Kommunen ohne Erleichterungen nicht gelingen wird, kurz- und mittelfristig alle fehlenden Jahresabschlüsse gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen, geprüft und beschlossen zu bekommen.

 

Der Landkreis hat mit Schreiben vom 24.11.2020 darauf hingewiesen, dass wenn nicht zwei Jahresabschlüsse pro Jahr abgeben werden, entsprechende Einschränkungen zu erwarten sind.

Diese können u.a. die Versagung von Kreditermächtigungen zukünftiger Haushaltsjahre sein. (Hinweise des MI vom 12.2.2021 / Nds. Ministerialblatt Seite 414 und vom 16.11.2022 / Nds. Ministerialblatt Seite 1691)

 

Die Gemeinde Lemwerder veröffentlichte im Sommer 2023 den Jahresabschluss 2016, der Abschluss 2016 wurde geprüft, der Bericht steht aber noch aus. Der Jahresabschluss 2017 wird aktuell bearbeitet und die Verwaltung beabsichtigt diesen, aufgrund des aktuellen Arbeitsaufkommens, zum Ende des Jahres in verkürzter Form abzugeben.

Demnach fehlen aktuell für die Jahre 2017 bis 2022 noch sechs Jahresabschlüsse.

 

In vier weiteren Landkreiskommunen zeigt sich ein vergleichbarer Rückstand.

Deshalb werden auch andere Wesermarschkommunen die Möglichkeit zur Abgabe eines verkürzen Jahresabschluss in Anspruch nehmen.

 

Zur Umsetzung der erleichternden Übergangsregelungen kann der Rat der Gemeinde Lemwerder bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 beschließen, dass

 

·         gemäß § 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128 (2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und

·         gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und

·         gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abzusehen und

·         die Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, einen Vorratsbeschluss zu fassen um nach dem beschleunigten Verfahren die Erstellung der Jahresabschlüsse zu ermöglichen.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Gemeindeentwicklungsausschuss, der Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen und nach Inkrafttreten des NBKAB (Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse) zur Umsetzung der erleichternden Übergangsregelungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022, dass

          gemäß § 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128 (2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und

          gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und

          gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abgesehen wird und

          die Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1
            NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

12

Nein:

 6

Enthaltung:

 1