Beschluss: einstimmig beschlossen

Bürgermeisterin Neuke teilte dem Ausschuss den Gegenstand der Vorlage hinsichtlich des Sanierungsgebietes Eschhofsiedlung – Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ und des Beschlusses über die Sanierungssatzung mit. Die für den Bereich der Eschhofsiedlung durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen haben den Nachweis erbracht, dass im Bereich des Untersuchungsgebietes städtebauliche Missstände bestehen, welche die einheitliche Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen. Das Gebiet ist entsprechend § 142 Abs. 1 BauGB so begrenzt, dass die Sanierung zweckmäßig und zügig entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 136 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden kann. Im Zuge der Vorbereitenden Untersuchungen wurden die betroffenen Grundstückseigentümer im Untersuchungsgebiet mittels einer Bürger-/ Eigentümerinformationsveranstaltung beteiligt. Neben der Darstellung der derzeitigen Situation mit den städtebaulichen Missständen wurden auch die möglichen Maßnahmen zur dauerhaften Aufwertung und Stabilisierung des Gebietes sowie das Verfahren und dessen Rechtsfolgen erläutert. Generelle Bedenken gegen eine Sanierung wurden im Rahmen dieser Veranstaltung nicht geäußert. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben sich ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Sanierung ergeben; die Hinweise, die von den Trägern gegeben wurden, werden im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Die Sanierung soll bis 2025 durchgeführt werden. Die vorgeschlagene Gebietsabgrenzung für ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet ergibt sich aus der Sanierungssatzung. Das Gebiet wird förmlich als Sanierungsgebiet gem. §§ 136 ff. BauGB festgelegt; hierzu ist eine Sanierungssatzung zu erlassen (§ 142 BauGB). Im Hinblick auf die geplanten Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches (BauGB) greifen. Die Durchführung der Sanierung erfolgt somit im umfassenden Verfahren.

 

Der Verfahrensvorschlag erfolgt aufgrund folgender Überlegungen:

 

-       Das gewählte Verfahren stellt sicher, dass die Durchführung der Maßnahmen für den abgegrenzten im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens erfolgt (Einheitlichkeit des Verfahrens).

-       Es können aufgrund der Maßnahmen Bodenwertsteigerungen nicht ausgeschlossen werden, so dass der gesetzliche Zwang zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen besteht.

-       Aufgrund der Funktion des Gebietes und den bestehenden Erneuerungsbedarfen liegt die Beseitigung der dargelegten städtebaulichen und baulichen Missstände im besonderen öffentlichen Interesse (gem. § 136 Abs. 1 BauGB).

 

Es wird ein entsprechender Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke aufgenommen.

 

Die Satzung der Gemeinde Lemwerder über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Eschhofsiedlung“ vom 23.07.2015 beinhaltet in § 1 das Sanierungsgebiet, § 2 den Geltungsbereich der Sanierungssatzung, § 3 das Verfahren, § 4 die Genehmigungspflichten und in § 5 das Inkrafttreten. Bürgermeisterin Neuke teilte mit, dass nach den Sommerferien eine erneute Bürgerinformation stattfinden wird. Weiterhin muss ein neuer Rahmenplan für die nächsten 10 Jahre miteinander abgestimmt und eine neue Modernisierungsrichtlinie erarbeitet werden.

 

Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt einstimmig an den Verwaltungsausschuss für den aus der Vorlage Nr. 251/2015 ersichtlichen Bereich der Gemeinde Lemwerder die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Eschhofsiedlung“ gem. § 142 Abs. 3 BauGB durch Satzung.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

17

Nein:

 

Enthaltung: