Sitzung: 23.07.2015 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: FB II/251/2015
Die Bürgermeisterin Frau
Neuke Herr Helmerichs berichtete kurz über die Abgrenzung des zukünftigen
förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Eschhofsiedlung.
Die für den Bereich der
Eschhofsiedlung durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen haben den Nachweis
erbracht, dass im Bereich des Untersuchungsgebietes städtebauliche Missstände
bestehen, welche die einheitliche Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erforderlich
machen.
Das Gebiet ist entsprechend
§ 142 Abs. 1 BauGB so begrenzt, dass die Sanierung zweckmäßig und zügig
entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 136 Abs. 1 BauGB durchgeführt
werden kann.
Im Zuge der Vorbereitenden
Untersuchungen wurden die betroffenen Grundstückseigentümer im
Untersuchungsgebiet mittels einer Bürger-/Eigentümerinformationsveranstaltung
beteiligt. Neben der Darstellung der derzeitigen Situation mit den
städtebaulichen Missständen wurden auch die möglichen Maßnahmen zur dauerhaften
Aufwertung und Stabilisierung des Gebietes sowie das Verfahren und dessen
Rechtsfolgen erläutert. Generelle Bedenken gegen eine Sanierung wurden im
Rahmen dieser Veranstaltung nicht geäußert. Das Protokoll der Veranstaltung ist
Bestandteil der Vorbereitenden Untersuchungen und liegt den vorliegenden
Unterlagen zum Erlass einer Sanierungssatzung bei.
Im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange haben sich ebenfalls keine grundsätzlichen
Bedenken gegen eine Sanierung ergeben; die Hinweise, die von den Trägern
gegeben wurden, werden im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Eine
Übersicht über die Rückläufe liegt den Unterlagen bei.
Die Sanierung soll bis 2025 durchgeführt werden.
Die vorgeschlagene Gebietsabgrenzung für ein förmlich
festgelegtes Sanierungsgebiet ergibt sich aus dem der Sanierungssatzung
beiliegenden Lageplan.
Die Bürgermeisterin stellte eine Änderungsempfehlung
der Gebietsabgrenzung vor, dass Grundstück „Altes Kino“ (St.-Veitstraße 2)
sollte aus dem Sanierungsgebiet genommen werden, da es nicht zur
Eschhofsiedlung gehört bzw. der Erschließung über den außerhalb des
Sanierungsgebietes gelegenen Teil der St.-Veitstraße erfolgt.
Das Gebiet wird förmlich als
Sanierungsgebiet gem. den §§ 136 ff BauGB festgelegt; hierzu ist eine Sanierungssatzung
zu erlassen (§ 142 BauGB).
Im Hinblick auf die geplanten Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches (BauGB) greifen. Die Durchführung der Sanierung erfolgt somit im umfassenden Verfahren.
Der Verfahrensvorschlag
erfolgt aufgrund folgender Überlegungen:
Ø Das gewählte Verfahren stellt sicher, dass
die Durchführung der Maßnahmen für den abgegrenzten im Rahmen eines
einheitlichen Verfahrens erfolgt (Einheitlichkeit des Verfahrens).
Ø Es können aufgrund der Maßnahmen
Bodenwertsteigerungen nicht ausgeschlossen werden, so dass der gesetzliche
Zwang zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen besteht.
Ø Aufgrund der Funktion des Gebietes und den
bestehenden Erneuerungsbedarfen liegt die Beseitigung der dargelegten
städtebaulichen und baulichen Missstände im besonderen öffentlichen Interesse
(gem. § 136 Abs. 1 BauGB).
Es wird ein entsprechender Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke aufgenommen.
Auf Grund der vorstehenden
Ausführungen wird folgender Satzungsbeschluss gefasst:
Satzung
der Gemeinde Lemwerder über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Eschhofsiedlung“ vom 23.07.2015
Aufgrund
der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes
(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), und des § 142 Baugesetzbuch
(BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
in der z.Z. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Lemwerder in seiner
Sitzung am 23.07.2015 folgende Satzung beschlossen.
§
1
Sanierungsgebiet
Im
nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor.
Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich
verbessert oder umgestaltet werden.. Das insgesamt 14,81 ha umfassende Gebiet
wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die
Bezeichnung „Eschhofsiedlung“.
§
2
Geltungsbereich
der Sanierungssatzung
Das
Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb des in
dem anliegenden Lageplan im Maßstab 1: 2.500 abgegrenzten Geltungsbereichs des
Gemeindegebietes der Gemeinde Lemwerder (Anlage 1).
Der
Lageplan über den Geltungsbereich der Sanierungssatzung ist Bestandteil dieser
Satzung und kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann
eingesehen werden.
§
3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird
unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152
bis 156 BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.
§
4
Genehmigungspflichten
Die
Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§
5 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
für den Landkreis Wesermarsch in Kraft.
Lemwerder,
23.07.2015
Gemeinde Lemwerder
Bürgermeisterin
Der Finanz- und Planungsausschuss und der Verwaltungsausschuss
haben in ihren Sitzungen am 16.07.2015 empfohlen, die „Satzung der Gemeinde Lemwerder über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Eschhofsiedlung““ gem. § 142 (3)
BauGB zu beschließen.
Der Rat fasste den
einstimmigen Beschluss, für den aus der Vorlage 251/2015 und mit heutiger
Information geänderten ersichtlichen Bereich die förmliche Festsetzung des
Sanierungsgebietes „Eschhofsiedlung“ gem. § 142 (3) BauGB durch Satzung.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
20 |
Nein: |
- |
Enthaltung: |
- |