Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Ratsherr A. von Lübken berichtete, dass die Durchführungsdauer der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum 31. Dezember 2025 befristet ist. Die Dauer der Sanierung kann außerhalb der Sanierungssatzung durch Beschluss festgelegt werden.

Sollte eine Verlängerung der Sanierungsmaßnahme erforderlich sein, kann dies jederzeit per Beschluss erfolgen. Eine Satzungsänderung ist dafür nicht notwendig.

Der Finanz- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 01. Oktober 2015 und der Verwaltungsausschuss in seiner heutigen Sitzung empfohlen, die Verfahrensdauer bis zum 31. Dezember 2025 festzulegen.

 

Der Rat hat einstimmig beschlossen, die Verfahrensdauer der Sanierung auf Grundlage des § 142 Abs. 3 BauGB auf 10 Jahre bis einschließlich zum 31. Dezember 2025 festzulegen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

20

Nein:

-

Enthaltung:

-