Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Leiter des Dezernats 2 (u.a. FD 60 Bauen und Referat 61 Planung) des Landkreises Wesermarsch Herr Matthias Wenholt stellte dem Ausschuss eine Präsentation bezgl. „Bauen in den Ortsteilen“ vor und stand für Fragen zur Verfügung.

 

Es geht um die Ortsteile Bardewisch, Hörspe, Deichshausen, Tecklenburg & Altenesch. Die Ortsteile sind mit Schraffuren gekennzeichnet.

 

  • rote Schraffur – nach derzeitiger Lage nicht umsetzbar
  • gelbe Schraffur – durch Satzung (-erweiterung) oder Bauleitplanung realisierbar
  • grüne Schraffur – Satzung bereits vorhanden

 

Wichtige Rechtsgrundlage sind die Satzungen des § 34 Abs. 4 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“.

 

  • Klarstellungs- oder Abgrenzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)

Die eindeutige Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB vom Außenbereich nach § 35 BauGB kann durch eine Klarstellungs- oder Abgrenzungssatzung erfolgen. Die Satzung hat ausschließlich deklaratorische Wirkung, da sie ausschließlich darstellt, welche Grundstücke noch zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören und welche bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind. Somit ist das Einbeziehen von Grundstücken, die dem Außenbereich zuzuordnen sind, ebenso wenig möglich, wie das Ausschließen von Grundstücken, die faktisch dem Innenbereich zugeordnet werden müssen (Klarstellung des Ist-Zustands).

 

  • Entwicklungs- bzw. Festlegungssatzung (§34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)

Mit der Entwicklungssatzung legt die Gemeinde Bereiche im Außengebiet als im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Voraussetzung ist, dass diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen (i.d.R. Misch- oder Wohnbauflächen) dargestellt sind. Zusätzlich muss ein gewisser bebauter Bereich mit Bebauungszusammenhang vorhanden sein. Eine Einheitliche Nutzung ist für diese Bereiche keine Voraussetzung, vorhandene Nutzungskonflikte dürfen durch den Satzungsbeschluss jedoch nicht verstärkt werden.

 

  • Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung (§34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)

Diese Satzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dabei müssen die einbezogenen Flächen durch die Art und das Maß der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Mit der Einbeziehungssatzung werden Rechtsgrundlagen geschaffen, in dem Außenbereichsflächen mit prinzipiellem Bauverbot zu Innenbereichsflächen mit prinzipiellem Baurecht werden.

 

Im Ortsteil Bardewisch ist eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB vorhanden. Im Bereich Hörspe (Dunwarden) befinden sich viel Gartenbau und Landwirtschaftsbetriebe. Eine Bauvoranfrage für eine angemessene Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich wurde am 15.02.2016 positiv beschieden, da die Bedingungen gem. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB erfüllt sind. Im Ortsteil Deichshausen ist ein Bebauungsplan aufgrund der Größe des Gebiets für eine geordnete städtebauliche Entwicklung notwendig. Die Erschließung könnte ggf. von Osten erfolgen. Im Bereich Altenesch/ Tecklenburg kann man durch eine Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB schnell Bauland schaffen. Im Ortsteil Altenesch/ Süderbrook gibt es sehr viele Bodendenkmäler, die das Bauvorhaben an gewissen Stellen erschweren. Bei Bauvorhaben muss man genau prüfen, ob man dort evtl. bauen darf.

 

Nach der Präsentation ergaben sich einige Nachfragen und Anmerkungen seitens des Ausschusses und der Bürger.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: