In § 40 NKomVG ist die Amtsverschwiegenheit, in § 41 das Mitwirkungsverbot und in § 42 das Vertretungsverbot geregelt.

Bürgermeisterin Neuke wies auf die besondere strafrechtlich Verantwortlichkeit der Ratsfrauen und Ratsherren als Amtsträgerinnen und Amtsträger hin, wie sie sich aus den §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches ergeben. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verstoß gegen die §§ 40 bis 42 NKomVG erfolgt und der Gemeinde daraus ein Schaden entsteht. Gemäß § 54 Abs. 4 NKomVG und § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Ratsfrau oder ein Ratsherr durch diesen Verstoß zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden.

Die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, hat förmlich zu geschehen und ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu machen.

Nach der Pflichtenbelehrung der anwesenden Ratsfrauen und Ratsherren durch Bürgermeisterin Neuke, bestätigten alle Ratsmitglieder mit Ihrer Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung, die der Niederschrift beigefügt wurde, dass sie entsprechend den §§ 40 bis 42 NKomVG über die ihnen obliegenden Pflichten belehrt wurden.