Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Erfahrungen der ersten beiden Jahre der Stadtsanierung haben gezeigt, dass die Modernisierungsrichtlinie in Teilen nicht klar genug formuliert ist und Anforderungen an die Gestaltung aufgrund von Formulierungen nicht umsetzbar sind.

Die vorgeschlagene 2. Änderung ist das Resultat einer kritischen Auseinandersetzung mit der Richtlinie und hat als Ziel, eine Vereinfachung im Ablauf und größere Gestaltungsmöglichkeiten zu ermöglichen.

Daher werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

Ziffer 2

  • Einen Stand eintragen, da auch in der Zukunft Änderungen erforderlich werden können.

Ziffer 14

  • Die Berechnung des Kostenerstattungsbetrags ist in der gemeindlichen Richtlinie nicht vorgesehen. Die Richtlinie soll ja gerade regeln, auf die Berechnung des KEB verzichten zu können
  • Neben den Eigentümern und deren Ehegatten sind auch Kinder, Eltern und Geschwister der Eigentümer für Eigenleistungen zulässig.

Anlage 1

  • Vorgabe eines Dateiformats, um langfristig eine Lesbarkeit zu gewähren. Weiterhin wird eine Dateigrößenbegrenzung vorgeschlagen, da die Email-Accounts der NLG nur max. 10 MB empfangen können.

Anlage 2

  • § 5 Ziffer 5

Derzeit ändern sich die vergaberechtlichen Vorschriften faktisch jährlich; bereits für 2018 sind weitere Änderungen in Aussicht gestellt – daher der Hinweis auf die aktuelle Fassung der vergaberechtlichen Grundlagen.

  • § 6 Ziffer 3

Hier soll bereits in der Fördervereinbarung klargestellt werden, welche Maßnahmen nicht gefördert werden. Das gibt dem Eigentümer Sicherheit bei der Planung und Finanzierung seines Vorhabens.

  • § 6 Ziffer 8

Siehe Erläuterung zu Richtlinie Ziffer 14

 

Anlage 3

  • 4. Die Anpassung ist erforderlich, weil mindestens ein Gebäude erhalten bleiben soll und für die östlichen kleinen historischen Gebäude im Zuge des Rahmenplans als Variante der Erhalt und der Umbau vorgeschlagen werden könnte. 
  • 4.1 Die Änderung der Größe von Balkonen wird notwendig, weil bisher nicht berücksichtigt werden kann, dass Balkonanlagen aneinandergebaut werden.
  • 4.2 Die bisherige Ziffer 5.1  ist jetzt als 4.2. der Zone 1 zugeordnet worden. Das bedeutet, dass die Vorgaben zur Fassadenstruktur nur im Kerngebiet gelten. Die nachfolgenden Nummerierungen wurden geändert (5.X).
  • 5.3  (bisher 8) Hier wird der hintere Teilsatz des Satz 1 ersatzlos gestrichen. Die Vorgabe kann nicht auf allen Grundstücken eingehalten werden.
  • 5.4 (bisher 9) Hier wird dem Wunsch einzelner Hausbesitzer Rechnung getragen, einen Zaun anstelle einer Hecke aufzustellen.

Der Finanz- und Planungsausschuss und der Verwaltungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 07. Dezember 2017 empfohlen, die Modernisierungsrichtlinie zur Eschhofsiedlung in der Fassung der 2. Änderung zu beschließen.

Der Rat beschloss einstimmig die Modernisierungsrichtlinie zur Eschhofsiedlung in der Fassung der 2. Änderung.

 


Sachverhalt: Die Erfahrungen der ersten beiden Jahre der Stadtsanierung haben gezeigt, dass die Modernisierungsrichtlinie in Teilen nicht klar genug formuliert ist und Anforderungen an die Gestaltung aufgrund von Formulierungen nicht umsetzbar sind.

 

Die hier vorgeschlagene 2. Änderung ist das Resultat einer kritischen Auseinandersetzung mit der Richtlinie und hat als Ziel, eine Vereinfachung im Ablauf und größere Gestaltungsmöglichkeiten zu ermöglichen.

 

Hier die Änderungen im Einzelnen:

 

Ziffer 2

Hier schlagen wir vor, einen Stand einzutragen, da auch in der Zukunft Änderungen erforderlich werden können.

 

Ziffer 14

Die Berechnung des Kostenerstattungsbetrags ist in der gemeindlichen Richtlinie nicht vorgesehen. Die Richtlinie soll ja gerade regeln, auf die Berechnung des KEB verzichten zu können

 

Neben den Eigentümern und deren Ehegatten sind auch Kinder, Eltern und Geschwister der Eigentümer für Eigenleistungen zulässig.

  

Anlage 1

Wir empfehlen eine Dateiformatvorgabe, um langfristig eine Lesbarkeit zu gewähren. Weiterhin empfehlen wir eine Dateigrößenbegrenzung, da die email-accounts der NLG nur max. 10 MB empfangen können.

  

Anlage 2

§ 5 Ziffer 5.

Derzeit ändern sich die vergaberechtlichen Vorschriften faktisch jährlich; bereits für 2018 sind weitere Änderungen in Aussicht gestellt – daher der Hinweis auf die aktuelle Fassung der vergaberechtlichen Grundlagen.

 

§ 6 Ziffer 3.

Hier soll bereits in der Fördervereinbarung klargestellt werden, welche Maßnahmen nicht gefördert werden. Das gibt dem Eigentümer Sicherheit bei der Planung und Finanzierung seines Vorhabens.

 

§ 6 Ziffer 8.

siehe Erläuterung zu Richtlinie Ziffer 14

  

Anlage 3

4.

Die Anpassung ist erforderlich, weil mindestens ein Gebäude erhalten bleiben soll und für die östlichen kleinen historischen Gebäude im Zuge des Rahmenplans als Variante der Erhalt und der Umbau vorgeschlagen werden könnte. 

 

4.1

Die Änderung der Größe von Balkonen wird notwendig, weil bisher nicht berücksichtigt werden kann, dass Balkonanlagen aneinandergebaut werden.

 

4.2

Die bisherige Ziffer 5.1  ist jetzt als 4.2. der Zone 1 zugeordnet worden. Das bedeutet, dass die Vorgaben zur Fassadenstruktur nur im Kerngebiet gelten. Die nachfolgenden Nummerierungen wurden geändert (5.X).

 

5.3  (bisher 8)

Hier wird der hintere Teilsatz des Satz 1 ersatzlos gestrichen. Die Vorgabe kann nicht auf allen Grundstücken eingehalten werden.

 

5.4 (bisher 9)

Hier wird dem Wunsch einzelner Hausbesitzer Rechnung getragen, einen Zaun anstelle einer Hecke aufzustellen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0