Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Bürgermeisterin bekleidet ein funktionales Amt, dem ein Kreis von Aufgaben zugewiesen werden – sogenanntes Hauptamt. Der Rat als Dienstherr kann in eigener Verantwortung bestimmen, dass zu den gewöhnlichen Aufgaben weitere im Hauptamt zu erledigen sind. Die Bürgermeisterin ist in zahlreichen Versammlungen und Ausschüssen von Institutionen tätig, in denen die Gemeinde Mitglied ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bürgermeisterin vielfach auf Beschluss des Rates in diese Gremien entsandt wird.

Soweit diese Tätigkeiten nicht durch gesetzliche Bestimmung dem Hauptamt zugewiesen werden, wie z.B. Mitgliedschaft in einer Zweckverbandsversammlung, übernimmt die Bürgermeisterin diese Aufgabe als eine Nebentätigkeit oder als eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Nach der Reform des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes ist die bzw. der Hauptverwaltungsbeamte gem. § 81 Abs. 5 verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres der Amtszeit dem Rat mitzuteilen, welche anzeigenpflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden. Für die Nebentätigkeiten gelten die Bestimmungen der Nieders. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO), in der Regelungen über die Genehmigungsfähigkeit, der Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn geregelt werden. Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten gelten diese Bestimmungen nicht.

Sowohl Nebentätigkeiten als auch ehrenamtliche Tätigkeiten werden grundsätzlich während der allgemeinen Dienstzeiten ausgeübt, weil ein dienstliches Interesse daran besteht. Dies liegt z.B. an der engen Verzahnung oder an der Wahrnehmung von Interessen der Kommune oder einer Mehrheit von Kommunen (hier z.B. Kommunen, die die Abwasserbeseitigungspflicht auf den OOWV übertragen haben).

Infolgedessen werden Personal, Einrichtungen und Material der Gemeinde wie Vorzimmer, Büro oder Bürobedarf in Anspruch genommen. Gem. § 11 NNVO bedarf es für die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§ 74 Abs. 2 NBG). Ein dienstliches und damit auch öffentliches Interesse an der Ausübung von Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin liegt vor, weil die Tätigkeit z.B. in Organen faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt steht und ein Lenkungsinstrument für die Entwicklung der Gemeinde bildet. Die Tätigkeiten erhalten zugleich mit Blick auf die gewonnenen Informationen wesentliche Bedeutung für eine wirkungsvolle Ausübung des Hauptamtes. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme kann für die Ausübung von Nebentätigkeiten unzweifelhaft erteilt werden. Diese Genehmigung sollte die ehrenamtlichen Tätigkeiten einschließen.

Die Bemessung und Festsetzung eines Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahmen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit beurteilt sich nach den Bestimmungen der §§ 12 – 15 NNVO. Gemäß   § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO kann ganz oder teilweise widerruflich auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden, wenn ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist. Ein dienstliches Interesse wurde bereits bejaht, insofern liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht vor.

Öffentliche Ehrenämter gelten nach § 70 Abs. 4 NBG i. V. m. § 2 NNVO nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings gem. § 70 Abs.4 Satz 2 NBG vorher schriftlich anzuzeigen. Dies ist erfolgt. Eventuelle Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter unterliegen also nicht der Abführungspflicht, auch finden z.B. die Bestimmungen zur Bemessung des Nutzungsentgeltes keine Anwendung. Die Dienstherren sind über eine eventuelle Festsetzung eines Nutzungsentgeltes in ihrer Entscheidung frei. Das Nieders. Innenministerium allerdings rechnet öffentliche Ehrenämter der Privatsphäre der Beamtin oder des Beamten zu, so dass eine Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen ausscheidet. Begründet wird diese Auffassung damit, dass auch wenn ein dienstliches Interesse an der Übernahme eines Ehrenamtes besteht, es doch allein der Beamtin oder des Beamten überlassen bleibt, ob sie oder er das öffentliche Ehrenamt wahrnimmt. Sollte die Inanspruchnahme dennoch erlaubt werden, müsste ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werden, der die Inanspruchnahme gestattet und dafür wie bei Nebentätigkeiten ein Nutzungsentgelt in Anlehnung den Bestimmungen der NNVO festsetzt. Dadurch würde zumindest der Anschein einer Vorteilsnahme im Amt vermieden werden, weil mit anderen Personen des Privatrechts eine solche Vereinbarung aus Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsgründen geschlossen werden würde. Wie Nebentätigkeiten stehen auch die öffentlichen Ehrenämter in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt der Bürgermeisterin und sind wichtig für die Entwicklung der Gemeinde und dienen auch für die Informationsgewinnung, um das Hauptamt wirkungsvoll ausüben zu können. Insofern wird es keinen Vergleich zu anderen Personen des Privatrechts geben, so dass es zur freien Entscheidung über die Inanspruchnahme und zur Erhebung eines Nutzungsentgeltes kommen kann.

Ehrenamt sind die Tätigkeit im Vorstand des OOWV gem. § 52 Abs. 3 WVG und im Vorstand des I. Oldenburgischen Deichbandes. Die Bürgermeisterin nutzt für die Tätigkeit private EDV und nur für Terminabstimmungen mit dienstlichen Terminen die Dienste des Vorzimmers. Für die Vorbereitungen der Sitzungen des OOWV werden nur die Einrichtungen, bzw. Personal der Kommune in Anspruch genommen, die auch als einfaches Mitglied der Verbandsversammlung (Hauptamt) in Anspruch genommen werden würden. 

Unklar ist die Einordnung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft für den OOWV. Aus Sicht der Verwaltung kann hier eine Nebentätigkeit angenommen werden. Eine Ablieferungspflicht nach der NNVO besteht bei der Summe nicht. Die Bürgermeisterin beabsichtigt jedoch die Überweisung als Spende oder überplanmäßige Einnahme für Mitarbeiterveranstaltungen.

Es handelt sich hier um einen Grundsatzbeschluss über die Anerkennung der Rechtslage und Einordnung der Ämter. Die bisherigen Beschlüsse und Zustimmungen zur Ausübung der Ämter werden damit zusammengeführt und aktualisiert.

Die Meldung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten erfolgt künftig jährlich. Die Kommune macht nach § 81 Abs. 5 ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten gemeldet wurden.

Entgelte im Hauptamt werden direkt an die Gemeinde gezahlt.

Die Fahrtkostenerstattung erfolgt auch bei Wahrnehmung des Ehren- und Nebenamtes und ist auskömmlich.

Der Rat beschloss einstimmig, dass

  • das dienstliche Interesse an der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten der Bürgermeisterin anerkannt und bestätigt wird,
  • die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten der Bürgermeisterin genehmigt wird,
  • auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten der Bürgermeisterin grundsätzlich verzichtet wird, weil die Durchführung der Arbeit im Interesse der Gemeinde liegt. Dennoch wird versucht, wo immer es geht, Kostenerstattungen zu realisieren.

 


Sachverhalt:

Die Bürgermeisterin bekleidet ein funktionales Amt, dem ein Kreis von Aufgaben zugewiesen werden – sogenanntes Hauptamt. Der Rat als Dienstherr kann in eigener Verantwortung bestimmen, dass zu den gewöhnlichen Aufgaben weitere im Hauptamt zu erledigen sind. Die Bürgermeisterin ist in zahlreichen Versammlungen und Ausschüssen von Institutionen tätig, in denen die Gemeinde Mitglied ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bürgermeisterin vielfach auf Beschluss des Rates in diese Gremien entsandt wird.

 

Soweit diese Tätigkeiten nicht durch gesetzliche Bestimmung dem Hauptamt zugewiesen werden, wie z.B. Mitgliedschaft in einer Zweckverbandsversammlung, übernimmt die Bürgermeisterin diese Aufgabe als eine Nebentätigkeit oder als eine ehrenamtliche Tätigkeit.

 

Nach der Reform des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte gem. § 81 Abs. 5 verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit dem Rat mitzuteilen, welche anzeigenpflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst er zu diesem Zeitpunkt ausübt. Für die Nebentätigkeiten gelten die Bestimmungen der Nieders. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO), in der Regelungen über die Genehmigungsfähigkeit, der Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn geregelt werden. Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten gelten diese Bestimmungen nicht.

Sowohl Nebentätigkeiten als auch ehrenamtliche Tätigkeiten der Bürgermeisterin werden grundsätzlich während der allgemeinen Dienstzeiten ausgeübt, weil ein dienstliches Interesse daran besteht. Dies liegt z.B. an der engen Verzahnung oder an der Wahrnehmung von Interessen der Kommune oder einer Mehrheit von Kommunen (hier z.B. Kommunen, die die Abwasserbeseitigungspflicht auf den OOWV übertragen haben).

Infolgedessen werden Personal, Einrichtungen und Material der Gemeinde wie Vorzimmer, Büro oder Bürobedarf in Anspruch genommen. Gem. § 11 NNVO bedarf es für die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§ 74 Abs. 2 NBG). Ein dienstliches und damit auch öffentliches Interesse an der Ausübung von Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin liegt vor, weil die Tätigkeit z.B. in Organen faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt steht und ein Lenkungsinstrument für die Entwicklung der Gemeinde bildet. Die Tätigkeiten erhalten zugleich mit Blick auf die gewonnenen Informationen wesentliche Bedeutung für eine wirkungsvolle Ausübung des Hauptamtes. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme kann für die Ausübung von Nebentätigkeiten unzweifelhaft erteilt werden. Diese Genehmigung sollte die ehrenamtlichen Tätigkeiten einschließen.

 

Die Bemessung und Festsetzung eines Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahmen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit beurteilt sich nach den Bestimmungen der §§ 12 – 15 NNVO. Gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO kann ganz oder teilweise widerruflich auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden, wenn ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist. Ein dienstliches Interesse wurde bereits bejaht, insofern liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht vor.

 

Öffentliche Ehrenämter gelten nach § 70 Abs. 4 NBG i. V. m. § 2 NNVO nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings gem. § 70 Abs.4 Satz 2 NBG vorher schriftlich anzuzeigen. Dies ist erfolgt. Eventuelle Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter unterliegen also nicht der Abführungspflicht, auch finden z.B. die Bestimmungen zur Bemessung des Nutzungsentgeltes keine Anwendung. Die Dienstherren sind über eine eventuelle Festsetzung eines Nutzungsentgeltes in ihrer Entscheidung frei. Das Nieders. Innenministerium allerdings rechnet öffentliche Ehrenämter der Privatsphäre der Beamtin oder des Beamten zu, so dass eine Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen ausscheidet. Begründet wird diese Auffassung damit, dass auch wenn ein dienstliches Interesse an der Übernahme eines Ehrenamtes besteht, es doch allein der Beamtin oder des Beamten überlassen bleibt, ob sie oder er das öffentliches Ehrenamt wahrnimmt. Sollte die Inanspruchnahme dennoch erlaubt werden, müsste ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werden, der die Inanspruchnahme gestattet und dafür wie bei Nebentätigkeiten ein Nutzungsentgelt in Anlehnung den Bestimmungen der NNVO festsetzt. Dadurch würde zumindest der Anschein einer Vorteilsnahme im Amt vermieden werden, weil mit anderen Personen des Privatrechts eine solche Vereinbarung aus Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsgründen geschlossen werden würde. Wie Nebentätigkeiten stehen auch die öffentlichen Ehrenämter in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt der Bürgermeisterin und sind wichtig für die Entwicklung der Gemeinde und dienen auch für die Informationsgewinnung, um das Hauptamt wirkungsvoll ausüben zu können. Insofern wird es keinen Vergleich zu anderen Personen des Privatrechts geben, so dass es zur freien Entscheidung über die Inanspruchnahme und zur Erhebung eines Nutzungsentgeltes kommen kann.

 

Ehrenamt sind die Tätigkeit im Vorstand des OOWV gem. § 52 Abs. 3 WVG und im Vorstand des I. Oldenburgischen Deichbandes. Die Bürgermeisterin nutzt für die Tätigkeit private EDV und nur für Terminabstimmungen mit dienstlichen Terminen die Dienste des Vorzimmers. Für die Vorbereitungen der Sitzungen des OOWV werden  nur die Einrichtungen, bzw. Personal der Kommune in Anspruch genommen, die auch als einfaches Mitglied der Verbandsversammlung (Hauptamt) in Anspruch genommen werden würden.  

 

Unklar ist die Einordnung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft für den OOWV. Aus Sicht der Verwaltung kann hier eine Nebentätigkeit angenommen werden. Eine Ablieferungspflicht NNVO besteht bei der Summe nicht. Die Bürgermeisterin beabsichtigt jedoch die Überweisung als Spende oder überplanmäßige Einnahme für Mitarbeiterveranstaltungen.

 

Es handelt sich hier um einen Grundsatzbeschluss über die Anerkennung der Rechtslage und Einordnung der Ämter. Die bisherigen Beschlüsse und Zustimmungen zur Ausübung der Ämter werden damit zusammengeführt und aktualisiert.

 

Die Meldung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten erfolgt künftig jährlich. Die Kommune macht nach § 81 Abs. 5 ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten gemeldet wurden.

 

Entgelte im Hauptamt werden direkt an die Gemeinde gezahlt.

 

Die Fahrtkostenerstattung erfolgt auch bei Wahrnehmung des Ehren- und Nebenamtes und ist auskömmlich.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0