Sachverhalt:
Bürgermeisterin
Neuke teilte am 30. Januar 2020 mit, dass die kommunalrechtlichen
Wahlvorschriften eine Bürgermeisterwahl in Lemwerder bereits zum 01. April 2021
erforderlich machen.
Nach § 45b Abs. 2
NKWG bestimmt die Vertretung (vgl. § 7 NKomVG) den Wahltag.
Gem. § 80 VIII
NKomVG findet die Wahl des Nachfolgers innerhalb von sechs Monaten vor dem
Ablauf der Hauptverwaltungsbeamtin statt. Die Wahl kann bis zu drei Monate
später oder bis zu drei Monate früher stattfinden, wenn nur dadurch die
gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. Das
Beamtenverhältnis des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl
begründet, jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Wahlzeit der
Amtsinhaberin endet.
Da die in 2021
anstehenden Wahlen voraussichtlich im Herbst 2021 sein werden, kann die
Bürgermeisterwahl mit keiner anderen Wahl zusammen durchgeführt werden.
Seitens der
Verwaltung wird der 24. Januar 2021 als Wahltag vorgeschlagen.
Die Wahlleitung
macht den Wahltag spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, d. h.
bis zum 26. September 2020 (§ 45b Abs. 3 NKWG).
Gem. § 21 NKWG sind
Wahlvorschläge bei der Wahlleitung einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am
48. Tag vor der Wahl (07. Dezember 2020), um 18 Uhr.
Insoweit wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, den notwendigen Beschluss rechtzeitig zu
fassen (der Beschluss bedarf der Vorbereitung durch den VA; im Rat genügt die
einfache Mehrheit; ein evtl. Mitwirkungsverbot besteht mangels Unmittelbarkeit
nicht).
Beschlussvorschlag: Der
Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Rat beschließt, Sonntag, 24. Januar 2021,
als Wahltag für die Bürgermeisterwahl gem. § 7 NKomVG zu bestimmen.