Sachverhalt: Die Kommunalaufsicht hat während der Durchsicht
des Haushalts 2020 festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme Bushaltestelle
Sportplatz Altenesch zwar im Investitionsprogramm enthalten, jedoch nicht im
Finanzhaushalt veranschlagt ist.
Dies ist auf einen Fehler in SAP zurückzuführen, welcher bei der Kontrolle des Haushalts, vor Beschlussfassung, nicht aufgefallen ist.
Eine Änderung der Haushaltssatzung ist gemäß § 115 I NKomVG
nur mit einer Nachtragshaushaltssatzung möglich, es sei denn die Aufwendungen
und Auszahlungen sind zeitlich und sachlich unabweisbar. In diesem Fall regelt
§ 117 I NKomVG das Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind
nur zulässig sind, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind und ihre
Deckung muss gewährleistet ist.
Bei der Planung des Haushalts 2020 wurden die Auszahlungen für die Maßnahme,
Bushaltestelle Sportplatz Altenesch, berücksichtigt allerdings nicht
ordnungsgemäß abgebildet. Eine Deckung innerhalb des Haushaltes ist damit
gewährleitet und eine Nachtragshaushaltssatzung aufgrund dessen nicht
erforderlich.
Um jedoch für die Umsetzung eine Auszahlungsermächtigung zu haben ist eine förmliche Ermächtigung, in Form eines Beschluss des Rates, erforderlich.
Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsausschuss/Rat beschließt eine außerplanmäßige Auszahlungsermächtigung für die Investitionsmaßnahme Bushaltestelle Sportplatz Altenesch (I1.200005.500) i.H.v. 37.000,00 €
Finanzielle Auswirkungen: Die Auszahlungen im Finanzhaushalt 2020 erhöhen sich um 37.000,00 €.