Sachverhalt: Gemäß § 117 I S. 1 NKomVG sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur
zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; dabei muss ihre
Deckung gewährleistet sein.
Sofern die Aufwendungen/Auszahlungen
entsprechend § 6 der Haushaltssatzung als unerheblich gelten (bis 3.500,- €,
vgl. § 117 I S.2 NKomVG.) entscheidet die Bürgermeisterin.
Darüber hinaus obliegt es dem Rat
über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu
beschließen. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten werden diese Beschlüsse
sukzessive vorgelegt.
Anliegend an diese Vorlage befindet sich
eine erste Übersicht über die zu beschließenden über- und außerplanmäßigen
Auszahlungen aus dem Jahre 2019 und 2020. Die zu beschließenden über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und weitere Auszahlungen folgen.
Die Deckung erfolgt über Minderauszahlungen für die Maßnahme Edenbüttel II. Die im Haushalt 2019 und 2020 bereitgestellte Mittel und Ermächtigungsübertragungen werden nicht in voller Höhe in diesem Jahr benötigt. Die zu Deckung verwendeten Planzahlen werden im nächsten Haushalt neu veranschlagt.
Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt über die in der Liste vom 22.06.2020 aufgeführten über- und außerplanmäßigen Auszahlungen.