Betreff
Hier: Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Altenesch - Süderbrook
Vorlage
FB II/086/2019/20-1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt: Um eine weitere bauliche Entwicklung im Ortsteil Süderbrook zu ermöglichen, wurde die Verwaltung durch Beschlussfassung des Verwaltungsausschuss vom 05.12.2019 beauftragt, für den Bereich „Am Hohen Groden“ in Altenesch - Süderbrook im bezeichneten Gebiet des Lageplanes eine Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Süderbrook im Rahmen einer Ergänzungssatzung „Am Hohen Groden“ - gemäß § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.

Die Einbeziehung dieser Grundstücke ist durch den Erlass einer solchen „selbständigen Abrundungssatzung“ (Ergänzungssatzung) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren rechtlich möglich.

 

In der Satzung werden für die Betrachtung der zukünftigen Zulassung von Vorhaben entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften über Gestaltung analog der bestehenden „Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Süderbrook“, welche vom Gemeinderat am 18.09.2003 beschlossen und am 27.02.2004 im Amtsbl. Reg.Bez. Weser-Ems Nr. 9 veröffentlicht worden ist, mit übernommen. Der naturschutzrechtliche Ausgleich in Form von Kompensationspflanzungen wird im Plangebiet vollzogen.


Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt/ Der VA beschließt, den Aufstellungsbeschluss und die Begründung des Entwurfs zur Ergänzungssatzung „Am Hohen Groden“ nach § 34 Abs. 4 BauGB mit dem Titel „Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Altenesch - Süderbrook“, (zu beschließen).

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Bei der Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.