Betreff
Haushaltsberatung 2022- Beschluss nach § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG (öffentlich)
Vorlage
FB III/021/2021/2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt: Gemäß § 110 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) soll der Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Entgegen dieser Vorschrift wird im Ergebnishaushalt 2022 voraussichtlich ein Jahresfehlbetrag von rund  -4,1 Mio. € ausgewiesen.

Gemäß § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. In dem Haushaltssicherungskonzept ist festzulegen, 

  1. innerhalb welcher Zeiträume der Haushaltsausgleich erreicht,
  2. wie der im Haushaltsplan ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und
  3. wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages vermieden werden soll.


Grundsätzlich soll der Fehlbetrag
spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie, hat die Niedersächsische Landesregierung durch § 182 Abs. 4 Satz 3 NKomVG das Gebot des Haushaltsausgleichs vorübergehend gelockert. Demnach kann der Rat beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr und den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Durch diesen Ratsbeschluss kann ein nicht ausgeglichener Haushalt auch ohne Haushaltssicherungskonzept durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden.

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, gem. § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG die Aufstellung Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2022, sowie für das Folgejahr zu verzichten. Andernfalls würden die zum vollständigen Haushaltsausgleich in Betracht kommenden Konsolidierungsmaßnahmen die Bevölkerung während der immer noch anhaltenden Krise in einem nicht vertretbaren Maße belasten.


 

 


Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Finanzen und Gemeindeentwicklung/ der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, gemäß § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, gemäß  für das Jahr 2022, sowie für das Folgejahr zu verzichten.