Hier: Veränderungssperre nach § 14 BauGB
Die Veränderungssperre ist eine Satzung der Gemeinde nach §
16 BauGB, durch die die Erteilung von Baugenehmigungen verhindert werden soll,
soweit sie das Interesse einer von der Gemeinde angestrebten neuen Bauplanung
berühren.
Die Veränderungssperre ist nur zulässig, wenn bereits nachdrücklich die Änderung oder auch die Aufstellung eines Planes zur Bebauung beschlossen wurde und dieser Beschluss auch entsprechend öffentlich bekannt gemacht wurde.
Die Veränderungssperre hat die Auswirkungen einer allgemeinen Sperre des Baues, auch andere grundlegende Änderungen an baulichen Anlagen oder Grundstücken sind nicht zulässig. So soll die Gemeinde ihre Interessen im Sinne eines Planungsvorhabens durchsetzen können.
Es muss jedoch
bereits ein Planungskonzept („Räumlicher Geltungsbereich muss klar ersichtlich
sein. Benennung der betroffenen Flurstücke und Darstellung in einer Karte/
Lageplan.“) vorliegen.
So dürfen dann in den Zeiten, nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Veränderungssperre für höchstens zwei Jahre nach ihrem Erlass gültig, die mit dieser Veränderungssperre belegt sind, keine baulichen Umbaumaßnahmen, keine Neubauten und auch keine Abrissarbeiten mehr genehmigt werden.
Diese Fristenzeit beginnt in aller Regel mit dem Datum der öffentlichen, ortsüblichen Bekanntmachung. Wenn die Sperre durch die Satzung nicht um ein Jahr verlängert wird, ist sie beendet. Nach einer einmaligen Verlängerung um ein Jahr ist eine zweite einjährige Verlängerung lediglich unter sehr besonderen Umständen möglich. Ein Grund kann beispielsweise sein eine ungewöhnliche Lage der Sache im Planverfahren, die sich von der allgemein üblichen städtebaulichen Tätigkeit der Planung wesentlich unterscheidet. Dies können ernsthafte, schwerwiegende Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderungen, die, auch personellen Effekte einer kommunalen Gebietsreform oder aber auch ein ungewöhnlicher Umfang des Ablaufs des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades sein. Der Verlängerung muss eine reine Rechtsaufsicht, eine höhere Verwaltungsbehörde zustimmen.
Eine weitere Möglichkeit der „Verlängerung“ ist der Erlass einer neuen Sperre nach § 17 Abs. 3 BauGB. Eine beendete Sperre kann von der Gemeinde teilweise oder ganz erneut beschlossen werden, so die Gründe für den Erlass weiter gültig sind. Eine andere neue Planung, also andere Planungsziele bedeuten in der Regel auch eine neue Veränderungssperre, die dann wieder zwei Jahre dauern kann.
Auch Baumaßnahmen, die nicht anzeigepflichtig sind, müssen unterbleiben.
Die Gemeinde kann in
Bauantragsverfahren Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen (§ 14 Abs. 2
BauGB), sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es besteht sogar ein
Anspruch auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre, wenn das Bauvorhaben die
Verwirklichung des geplanten Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Die
Entscheidung über die Ausnahme trifft die zuständige Baugenehmigungsbehörde in
Einvernehmen mit der Gemeinde.
Von der
Veränderungssperre ausgeschlossen sind nach § 14 Abs. 3 BauGB jedoch zum
Beispiel Bauvorhaben, die bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich für in Ordnung befunden wurden („Bestandsschutz“), ebenso
Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
begonnen hätte werden können. Dasselbe gilt für genehmigungsfreie Bauvorhaben,
mit denen schon vor Inkrafttreten der Sperre begonnen hätte werden dürfen. Auch
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisherigen Nutzung fallen nicht
unter eine solche Sperre.