Abgrenzung des zukünftigen förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes
Die für den Bereich der Eschhofsiedlung durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen haben den Nachweis erbracht, dass im Bereich des Untersuchungsgebietes städtebauliche Missstände bestehen, welche die einheitliche Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen.
Das Gebiet ist entsprechend § 142 Abs. 1 BauGB so begrenzt, dass die Sanierung zweckmäßig und zügig entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 136 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden kann.
Im Zuge der Vorbereitenden Untersuchungen wurden die betroffenen Grundeigentümer im Untersuchungsgebiet mittels einer Bürger-/Eigentümerinformationsveranstaltung beteiligt. Neben der Darstellung der derzeitigen Situation mit den städtebaulichen Missständen wurden auch die möglichen Maßnahmen zur dauerhaften Aufwertung und Stabilisierung des Gebietes sowie das Verfahren und dessen Rechtsfolgen erläutert. Generelle Bedenken gegen eine Sanierung wurden im Rahmen dieser Veranstaltung nicht geäußert. Das Protokoll der Veranstaltung ist Bestandteil der Vorbereitenden Untersuchungen und liegt den vorliegenden Unterlagen zum Erlass einer Sanierungssatzung bei.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben sich ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Sanierung ergeben; die Hinweise, die von den Trägern gegeben wurden, werden im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Eine Übersicht über die Rückläufe liegt den Unterlagen bei.
Die Sanierung soll bis 2025 durchgeführt werden.
Die vorgeschlagene
Gebietsabgrenzung für ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet ergibt sich
aus dem der Sanierungssatzung beiliegenden Lageplan.
Das
Gebiet wird förmlich als Sanierungsgebiet gem. den §§ 136 ff BauGB festgelegt;
hierzu ist eine Sanierungssatzung zu erlassen (§ 142 BauGB).
Im
Hinblick auf die geplanten Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass die
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des
Baugesetzbuches (BauGB) greifen. Die
Durchführung der Sanierung erfolgt somit im umfassenden Verfahren.
Der Verfahrensvorschlag erfolgt aufgrund folgender Überlegungen:
Ø
Das gewählte Verfahren stellt sicher, dass die
Durchführung der Maßnahmen für den abgegrenzten im Rahmen eines einheitlichen
Verfahrens erfolgt (Einheitlichkeit des Verfahrens).
Ø Es können aufgrund der Maßnahmen Bodenwertsteigerungen nicht ausgeschlossen werden, so dass der gesetzliche Zwang zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen besteht.
Ø Aufgrund der Funktion des Gebietes und den bestehenden Erneuerungsbedarfen liegt die Beseitigung der dargelegten städtebaulichen und baulichen Missstände im besonderen öffentlichen Interesse (gem. § 136 Abs. 1 BauGB).
Es wird
ein entsprechender Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im
Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke aufgenommen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird folgender Satzungsbeschluss gefasst:
Satzung
der Gemeinde Lemwerder über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Eschhofsiedlung“ vom 23.07.2015
Aufgrund der §§ 10,
58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), und des § 142
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748) in der z.Z. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde
Lemwerder in seiner Sitzung am 23.07.2015 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Sanierungsgebiet
Im nachfolgend
näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich
soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder
umgestaltet werden.. Das insgesamt 14,81 ha umfassende Gebiet wird hiermit
förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung
„Eschhofsiedlung“.
§ 2
Geltungsbereich der
Sanierungssatzung
Das
Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb des in
dem anliegenden Lageplan im Maßstab 1: 2.500 abgegrenzten Geltungsbereichs des
Gemeindegebietes der Gemeinde Lemwerder (Anlage 1).
Der Lageplan über
den Geltungsbereich der Sanierungssatzung ist Bestandteil dieser Satzung und
kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann eingesehen
werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung
der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB im
umfassenden Verfahren durchgeführt.
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften
des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt
gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Wesermarsch in Kraft.
Lemwerder,
23.07.2015
Gemeinde Lemwerder
Bürgermeisterin
Beschlussvorschlag: Für den aus der Vorlage Nr. 251/2015. ersichtlichen Bereich beschließt der Rat der Gemeinde Lemwerder die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Eschhofsiedlung“ gem. § 142 (3) BauGB durch Satzung.