1. Abwägung und
2. Feststellungsbeschluss
Sachverhalt:
Die öffentliche Auslegung des Entwurf zum „Flächennutzungsplan 2025“ nebst der Begründung und weiterer umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte nach Beschluss des Verwaltungsausschusses am 11.12.2014 in der Zeit vom 19.01.2015 bis 20.03.2015 und vom 24.03.2015 bis einschließlich 24.04.2015.
Gleichzeitig wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange ein zweites Mal an der Planung beteiligt.
Die Gemeinde hat
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die während der Auslegungsfrist vorgebrachten
Bedenken und Anregungen zu prüfen.
Das Ergebnis dieser Auslegung und des Beteiligungsverfahrens ist am 17.08.2015 dem Rat zur Verfügung gestellt worden.Dort, wo Anregungen und sonstige Stellungnahmen zum Flächennutzungsplan vorgetragen worden sind, hat die Verwaltung hierzu Stellung genommen und Abwägungsvorschläge entwickelt.
Über die Abwägung entscheidet abschließend gemäß § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Gemeinderat durch Beschluss.
Beschlussvorschlag:
1. Der VA empfiehlt dem Rat, die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den erarbeiteten Abwägungsvorschlägen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen.
2. Feststellungsbeschluss:
Der VA empfiehlt dem Rat, aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des BauGB in Verbindung mit § 58 NKomVG in den z.Zt. gültigen Fassungen, den Entwurf des Entwurf zum „Flächennutzungsplan 2025“ nebst der Begründung und Umweltbericht, unter Berücksichtigung der zu übernehmenden Stellungnahmen zu beschließen.