Im August 2016 ist von
den Nutzern des Reisemobilhafens an der Schlesischen Straße ein Antrag auf
Widmung des Platzes im Reisemobilhafen auf den Namen „Peter-Baxmann-Platz“
gestellt worden. Der Platz, der den Namen seit dem 22.01.2005 zu Ehren des
verstorbenen Peter Baxmann trägt, soll nun offiziell gewidmet werden.
Hintergrund ist unter anderem die Aufnahme in Straßenkarten und
Navigationssysteme.
Die Voraussetzung auf
Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche ergeben sich aus dem § 6
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24.
September 1980 (Nds.GVBl. S.359), zuletzt
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. Nr.21/2014 S. 291).
§ 6
Widmung
(1) 1Die
Widmung für den öffentlichen Verkehr wird durch den Träger der Straßenbaulast
ausgesprochen. 2Soll eine nicht dem Land
oder einer sonstigen Gebietskörperschaft gehörende Straße für den öffentlichen
Verkehr gewidmet werden, so spricht die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des
künftigen Trägers der Straßenbaulast (§ 54) die Widmung aus.3Soweit
die Straße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs) verläuft, ist die Widmung nur nach Anhörung der Gemeinde
zulässig. 4Bei der Widmung sind die
Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf
bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.
(2) Voraussetzung für die
Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße
dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung
dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der
Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41a oder in
einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(3) Die Widmung ist
öffentlich bekanntzumachen.
(4) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im
Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder
Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(5) 1Bei Straßen, deren Bau in
einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Bebauungsplan geregelt wird,
kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie
mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der
Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die
Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung mit einem Hinweis auf die zugrunde
liegende Anordnung öffentlich bekanntzumachen.
(6) 1Wird eine Straße
verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue
Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen. 2Einer
öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 bedarf es in diesem Falle nicht.
Es werden nach dem
NStrG folgende Unterscheidungen zu Straßen und deren Bestimmung genannt.
§ 47
Gemeindestraßen
Zu den Gemeindestraßen gehören
1.
die Ortsstraßen;
das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in
Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten
von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;
2.
die Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der
Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen
öffentlichen Verkehrswegen vermitteln;
3.
alle anderen Straßen
im Außenbereich, die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet
hat.
§ 53
Sonstige öffentliche Straßen
Sonstige
öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden
zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von
der Straßenaufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen
Straßengruppe angehören.
Der
Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde, in deren Besitz sich die Flächen
befinden, außer es ergeben sich andere Bestimmungen aus dem Gesetz. Die
Voraussetzung auf Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche ergibt sich aus dem
§ 6 NStrG.
Der
„Peter-Baxmann-Platz“ befindet sich auf der Gemarkung
Altenesch, Flur 1, Flurstück 528/4, welche eine amtl. Buchungsfläche von 20.639
m² hat. Dem Flurstück sind die Grundstücke, Schlesische Straße 16, 17 und 18
zugeordnet.
Dementsprechend handelt
es sich bei der Straße um eine Ortsstraße. Nördlich, westlich und östlich
grenzen die Flächen des Reisemobilhafens an die Ortsstraße „Schlesische Straße“
an.
Als
Widmungsbeschränkung sollte aufgenommen werden, dass die Fläche nur für die
Nutzung durch Wohnmobile gestattet ist.
Beschlussvorschlag: Verwaltungsseitig
bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, den „Peter-Baxmann-Platz“ gemäß § 6
NStrG i.V.m. § 53 NStrG als Platz im Rahmen einer sonstigen öffentlichen Straße
zu widmen.