Betreff
Widmung des Reisemobilhafens auf den Namen "Peter-Baxmann-Platz"
Vorlage
FB II/378/2016
Art
Beschlussvorlage

Im August 2016 ist von den Nutzern des Reisemobilhafens an der Schlesischen Straße ein Antrag auf Widmung des Platzes im Reisemobilhafen auf den Namen „Peter-Baxmann-Platz“ gestellt worden. Der Platz, der den Namen seit dem 22.01.2005 zu Ehren des verstorbenen Peter Baxmann trägt, soll nun offiziell gewidmet werden. Hintergrund ist unter anderem die Aufnahme in Straßenkarten und Navigationssysteme.

Die Voraussetzung auf Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche ergeben sich aus dem § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds.GVBl. S.359), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. Nr.21/2014 S. 291).

§ 6 Widmung

(1) 1Die Widmung für den öffentlichen Verkehr wird durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. 2Soll eine nicht dem Land oder einer sonstigen Gebietskörperschaft gehörende Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden, so spricht die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast (§ 54) die Widmung aus.3Soweit die Straße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) verläuft, ist die Widmung nur nach Anhörung der Gemeinde zulässig. 4Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41a oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(3) Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(5) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Bebauungsplan geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung mit einem Hinweis auf die zugrunde liegende Anordnung öffentlich bekanntzumachen.

(6) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 bedarf es in diesem Falle nicht.

Es werden nach dem NStrG folgende Unterscheidungen zu Straßen und deren Bestimmung genannt.

§ 47 Gemeindestraßen

Zu den Gemeindestraßen gehören

1.        die Ortsstraßen; das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;

2.        die Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln;

3.        alle anderen Straßen im Außenbereich, die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat.

§ 53 Sonstige öffentliche Straßen

Sonstige öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von der Straßenaufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

Der Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde, in deren Besitz sich die Flächen befinden, außer es ergeben sich andere Bestimmungen aus dem Gesetz. Die Voraussetzung auf Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche ergibt sich aus dem § 6 NStrG.

Der „Peter-Baxmann-Platz“ befindet sich auf der Gemarkung Altenesch, Flur 1, Flurstück 528/4, welche eine amtl. Buchungsfläche von 20.639 m² hat. Dem Flurstück sind die Grundstücke, Schlesische Straße 16, 17 und 18 zugeordnet.

Dementsprechend handelt es sich bei der Straße um eine Ortsstraße. Nördlich, westlich und östlich grenzen die Flächen des Reisemobilhafens an die Ortsstraße „Schlesische Straße“ an.

Als Widmungsbeschränkung sollte aufgenommen werden, dass die Fläche nur für die Nutzung durch Wohnmobile gestattet ist.

 


Beschlussvorschlag: Verwaltungsseitig bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, den „Peter-Baxmann-Platz“ gemäß § 6 NStrG i.V.m. § 53 NStrG als Platz im Rahmen einer sonstigen öffentlichen Straße zu widmen.