Betreff
Einrichtung Tempo 30-Zone Bardewisch (Barschlüter Straße/ Am Rosenkamp)
Hier: Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
FB II/395/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Die Gruppe FDP - Bündnis90/ Die Grünen haben den Antrag auf Aufstellung von Tempo 30-Zonen im Bereich des Spielkreises Bardewisch (Barschlüter Straße 2) und der Straße Am Rosenkamp im Ortsteil Bardewisch gestellt.

 

Zur allgemeinen Erläuterung sind nachstehend die rechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung und Einrichtung einer Tempo 30-Zone aufgeführt.

 

Auszüge aus der StVO:

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

 

Auszüge aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

XI. Tempo 30-Zonen

1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

               

2. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.

                              

3. Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sicher gestellt werden:

a) Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

                              

5. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.

 

 

Wie aus dem vorgenannten Erläuterungen zu entnehmen ist, dürfen u.a. auf Kreisstraßen keine Tempo 30-Zonen eingerichtet werden. Nach erfolgten Abstimmungen zwischen der Gemeinde Lemwerder, der Straßenverkehrsbehörde und der Straßenmeisterei wurde aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Barschlüter Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 eingerichtet.

 

Die Umsetzung wurde in der Verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 StVO vom 25.10.2016 von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wesermarsch für die Straßenmeisterei Delmenhorst angeordnet. Die Verkehrszeichen 274-53 StVO (Tempo 30) sollten in Höhe der Brücke über die Ollen und bei der Einmündung Am Rosenkamp in der Barschlüter Straße (K 218) im Ortsteil Bardewisch aufgestellt werden.

 

Die entsprechende Umsetzung der Beschilderung ist zwischenzeitlich erfolgt.

 

Nach bisher erfolgten Abstimmungen zwischen der Gemeinde Lemwerder und der Straßenverkehrsbehörde wird für die Straße Am Rosenkamp aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens keine Erforderlichkeit einer Tempo 30-Zone angesehen. Die Straße Am Rosenkamp wird hauptsächlich von Anliegern und gelegentlichen Besuchern des Friedhofs und des Sportplatzes geprägt. Eine Statistik zu Unfallzahlen mit Fußgängern oder Fahrradfahrern liegt nicht vor. Die Straße ist vom baulichen Zustand ausreichend breit und gut einsehbar, so dass die Grundregeln des § 1 StVO von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten sind. Eine gesonderte Tempo 30-Zone wird daher als entbehrlich angesehen.

 


Beschlussvorschlag: Verwaltungsseitig wird die Ablehnung des Antrages empfohlen. Nach den bisherigen Abstimmungen ist keine Aussicht auf Erfolg gegeben.