hier: Richtlinien
Sachverhalt: Im Vergleich mit anderen Verwaltungen wurde festgestellt, dass die gemeinsame Definition der sog. „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ in Lemwerder bisher nie durch Beschluss geregelt wurde. Um hier für die Bürgermeister/in aber auch die Verwaltung Klarheit zu schaffen wird angeregt diese gemeinsame Definition in Richtlinien festzulegen.
I.
Begriffsbestimmung
Gem. § 85 Absatz 1 Nr. 7 NKomVG hat der/die Bürgermeister/in die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche Aufgaben, soweit sie nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, sich in den Grenzen der üblicherweise zu erledigenden Aufgaben bewegen und keine besondere über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung erfordern, sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die für die Gemeinde sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs
- Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes- oder ortrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind
- Heranziehung der Pflichtigen zu öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Abgaben
- Erteilung von Prozessvollmachten
- Löschungsbewilligungen, soweit die zugrunde liegende Forderung getilgt ist
- Vorrangeinräumungen sowie Zustimmung zur Belastung von Erbbaurechten
- Auszahlung von Zuschüssen, die nach bestehenden Richtlinien zu gewähren und haushaltsmäßig beordert sind
- Personalentscheidungen bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe 4 TVöD sowie bei geringfügig Beschäftigten
- Ein- und Höhergruppierungen, die aufgrund der Tarifbestimmungen keinen Ermessensspielraum zulassen und somit keine andere Entscheidungsfindung hergeben
- Änderung von wöchentlichen Arbeitszeiten, für die kein erheblicher finanzieller Mehraufwand entsteht
- Aufnahme von Darlehen im Rahmen der durch Haushaltssatzung festgesetzten Höhe nach Genehmigung durch die Kommunalaufsicht
- Umschuldung von Darlehen
- Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung
- Abtretungserklärungen
- Abschluss von Vermietungs- und Pachtverträgen
II.
Festlegung von Wertgrenzen
Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten sind:
- Vergaben nach VOB - Neubauten und Unterhaltung 25.000 €
- Vergaben nach VOL - Lieferungen 25.000 €
- Nachträge zu Vergaben nach VOB (wenn die Gesamtauftrags-
summe die festgelegten Wertgrenzen um höchstens 10 % über-
schreitet und sich diese Erhöhung in dem vom Rat festgesetzten
Haushaltsrahmen bewegt)
- Vergaben außerhalb der VOL und VOB 10.000 €
- Architekten- und Ingenieurverträge sowie sonst. freiberufliche
Leistungen, Gutachten im Zusammenhang mit Bauvorhaben
und Vorhaben der Bauleitplanung bis 15.000 €
- Grunderwerb zum Zwecke der Durchführung von Straßen-
baumaßnahmen von bis zu 10.000 €
pro Einzelvertrag
- Verfügungen über das Gemeindevermögen 5.000 €
- Stundung, Niederschlagung, Erlass, Aussetzung der
Vollziehung 7.500 €
- Abschluss von Anmietungs- und Anpachtungsverträgen
bis zu einem Jahreswert von 6.000 €
III.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.07.2017 in Kraft.
Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss/ der Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die o.g. Richtlinien.