Betreff
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (Kleinkläranlagen)
Vorlage
FB II/492/2017
Aktenzeichen
BÜ/094/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Die Satzung der Gemeinde Lemwerder  zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch Kleinkläranlagen wurde am 07.12.2000 vom Gemeinderat beschlossen und wurde am 27.07.2001 im Amtsblatt verkündet. Diese Satzung ist mit den Anlagen im Ratsinformationssystem der Vorlage angehängt. Auf einen Ausdruck wird verzichtet.

 

Es wurde im § 3 der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch Kleinkläranlagen die Ausnahmeregelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang (§ 13 Nr. 1 a NKomVG) an die öffentliche Abwasseranlage festgeschrieben. Die Ausnahme zum Anschluss- und Benutzungszwang gilt für die Dauer von 15 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten der vorgenannten Satzung bzw. die Befreiung wird gerechnet ab Errichtung oder wesentlicher Änderung der Kleinkläranlage.

 

Zwischenzeitlich wurde zum 01.01.2005 die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserkanal) von der Gemeinde Lemwerder an den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) verkauft und somit gelten nunmehr die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB).

Die Anschlusserlaubnis (Anschluss und Benutzung der Abwasseranlage) ist im § 12b der vorgenannten AEB des OOWV geregelt.

Im § 15 der AEB des OOWV sind die besonderen Vorschriften für die dezentralen Abwasseranlagen (abflusslose Sammelgruben - ASG, Kleinkläranlagen) niedergeschrieben.

 

In der Gemeinde Lemwerder gibt es laut Aufstellung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises noch 56 Kleinkläranlagen und 5 ASG. Um den zwischenzeitlich bei einigen Kleinkläranlagen abgelaufenen Bestandschutz verlängern zu können, müssen die Anlagen den wasserrechtlichen Bestimmungen auch weiterhin entsprechen. Die betroffenen Eigentümer der Anlagen können gemäß § 3 Abs. 3 der aktuellen Satzung auf Antrag sich für die Dauer von 15 Jahren vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien lassen. Um dieses Verfahren bei Anlagen die den wasserrechtlichen Bestimmungen entsprechen, zu vereinfachen, wird daher vorgeschlagen, die Satzung wie nachfolgend in der Neufassung unter § 3 Abs. 3 dargestellt zu ändern. Die Befristung wird sich gemäß der neu erstellten wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde entsprechend verlängern.

Der aufgeführte Satzungsentwurf  wurde dem OOWV zwecks rechtlicher Prüfung vorgelegt und dieser wird seine Stellungnahme noch nachreichen.

 

Dementsprechend wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, eine Neufassung der Satzung unter Berücksichtigung möglicher Änderungen seitens des OOWV zu beschließen:

Satzung ALT

Satzung NEU

§ 1

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gemeindegebiet

Abs. 1

In der Gemeinde Lemwerder wird die Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke gemäß § 149 NWG, Absatz 4, Satz 1 übertragen.

§ 1

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gemeindegebiet

Abs. 1

In der Gemeinde Lemwerder wird die Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser gemäß § 96 Absatz 4 Satz 1 NWG auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen.

 

Abs. 2

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der anliegenden Übersichtskarte M. 1 : 25.000 (Anlage 1), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Die durch Kleinkläranlagen zu entsorgenden Grundstücke ergeben sich aus der Auflistung (Anlage 2), die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Abs. 2

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der anliegenden Übersichtskarte (Anlage 1), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Die durch Kleinkläranlagen zu entsorgenden Grundstücke ergeben sich aus der Auflistung (Anlage 2), die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Abs. 3

Die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Dieses gilt nicht für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes; die Beseitigungspflicht verbleibt weiterhin bei der Gemeinde Lemwerder.

 

Abs. 3

Die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Dieses gilt nicht für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes; die Beseitigungspflicht verbleibt weiterhin bei der Gemeinde Lemwerder.

 

§ 2

Einleiten des gereinigten Abwassers in oberirdische Gewässer

Abs. 1

Das gereinigte Abwasser aus den Kleinkläranlagen ist in oberirdische Gewässer II. Ordnung oder III. Ordnung (Grenzgräben) einzuleiten.

 

§ 2

Einleiten des gereinigten Abwassers in oberirdische Gewässer

Abs. 1

Das gereinigte Abwasser aus den Kleinkläranlagen ist in oberirdische Gewässer II. Ordnung oder III. Ordnung (Grenzgräben) einzuleiten.

 

Abs. 2

Die Gewässer II. Ordnung als aufnehmende Gewässer für die Gewässer III. Ordnung sind im Übersichtsplan M. 1 : 10.000 (Anlage 3) dargestellt. Die Zuordnung des für den jeweiligen Standort der Kleinkläranlagen maßgeblichen Einleitgewässers ist in der Karte entsprechend farbig dargestellt.

 

Abs. 2

Die Gewässer II. Ordnung als aufnehmende Gewässer für die Gewässer III. Ordnung sind im Übersichtsplan (Anlage 3) dargestellt. Die Zuordnung des für den jeweiligen Standort der Kleinkläranlagen maßgeblichen Einleitgewässers ist in der Karte entsprechend farbig dargestellt.

 

§ 3

Ausnahmeregelungen

Abs. 1

Für die Grundstücke, auf denen ordnungsgemäß Kleinkläranlagen betrieben werden, besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 8 Nr. 2 NGO) an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde Lemwerder für die Dauer von 15 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 3

Ausnahmeregelungen

Abs. 1

Für die Grundstücke, auf denen ordnungsgemäß Kleinkläranlagen betrieben werden, besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 13 Nr. 1 a NKomVG) an den Schmutzwasserkanal des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) bzw. Abwasserentsorgungsanlagen für die Dauer von 15 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

 

Abs. 2

Für die Grundstücke, auf denen während der Geltungsdauer dieser Satzung ordnungsgemäß Kleinkläranlagen errichtet oder wesentlich geändert werden, besteht ebenfalls kein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 8 Nr. 2 NGO) an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Lemwerder für die Dauer von 15 Jahren. Die Frist beginnt mit der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen der Kleinkläranlage.

 

Abs. 2

Für die Grundstücke, auf denen während der Geltungsdauer dieser Satzung ordnungsgemäß Kleinkläranlagen errichtet oder wesentlich geändert werden, besteht ebenfalls kein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 13 Nr. 1 a NKomVG) an den Schmutzwasserkanal des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) bzw. Abwasserentsorgungsanlagen für die Dauer von 15 Jahren. Maßgebend für den Beginn der Frist ist das Datum der wasserrechtlichen Erlaubnis und beginnt mit der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen der Kleinkläranlage.

 

 

Abs. 3

Die in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen beginnen neu, wenn innerhalb der Geltungsdauer dieser Satzung bei Überprüfung der Anlagen keine Mängel festgestellt werden oder eine Erneuerung von Anlagen oder wesentliche Änderungen vorhandener Anlagen notwendig sind und durchgeführt werden und dies durch eine neu erteilte wasserrechtliche Erlaubnis seitens der Unteren Wasserbehörde bescheinigt werden.

 

 

Abs. 4

Die in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen verringern sich, wenn die durch die Untere Wasserbehörde erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vor Ablauf dieser Fristen erlöschen, auf die Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Abs. 3

Die im Bereich einer öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde liegenden Grundstücke, auf denen ordnungsgemäße Kleinkläranlagen betrieben werden, können auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Die Befreiung gilt längstens für 15 Jahre, gerechnet ab Errichtung oder wesentlicher Änderung der Kleinkläranlage.

Abs. 5

Die im Bereich einer Abwasseranlage des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) liegenden Grundstücke, auf denen ordnungsgemäße Kleinkläranlagen betrieben werden, können auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Die Befreiung gilt längstens für 15 Jahre, gerechnet ab Errichtung oder wesentlicher Änderung der Kleinkläranlage.

 

 

Abs. 6

Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück den Fertigstellungszeitpunkt über die Gemeinde Lemwerder dem Landkreis Wesermarsch –Untere Wasserbehörde- schriftlich mitzuteilen.

 

Abs. 4

Der freiwillige Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Lemwerder ist zu jedem Zeitpunkt möglich, wenn die abwassertechnischen Voraussetzungen vorliegen und die Gemeinde dem Anschluss schriftlich zugestimmt hat. Mit erfolgtem Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten gemäß § 1 dieser Satzung.

Abs. 7

Der freiwillige Anschluss von Grundstücken an die Abwasseranlage des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) ist zu jedem Zeitpunkt möglich, wenn die abwassertechnischen Voraussetzungen vorliegen und der Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) dem Anschluss schriftlich zugestimmt hat. Mit erfolgtem Anschluss des Grundstückes an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten gemäß § 1 dieser Satzung.

 

§ 4

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 4

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.2000 außer Kraft.

 

 

 


Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss/ VA empfiehlt dem Rat den vorgelegten Entwurf der Satzung der Gemeinde Lemwerder  zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch Kleinkläranlagen nach Abstimmung mit dem OOWV als Betreiber der zentralen Abwasserentsorgungsanlagen neu zu fassen.