Sachverhalt:

 

Gem. § 15 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz hat jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten jeweils für drei Jahre einen Gleichstellungsplan zu erstellen. 

Als Grundlage des Gleichstellungsplans dient eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur und der zu erwartenden Fluktuation. Im Gleichstellungsplan ist für seine Geltungsdauer festzulegen, wie eine Unterrepräsentanz der Geschlechter abgebaut und die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit verbessert werden soll.

 


 

 


Beschlussvorschlag: Der Personal- und Geschäftsordnungsausschuss / der Verwaltungsausschuss empfiehlt und der Rat beschließt den vorgelegten Gleichstellungsplan für die Jahre 2018 – 2020.