Betreff
FFH-Gebiet 250 "Untere Ochtum (Lemwerder)"
Stellungnahme der Gemeinde
Vorlage
FB II/004/2019
Art
Mitteilungsvorlage

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Untere Ochtum (Lemwerder)“ nebst Begründung für einen Monat auszulegen. Die Auslegung erfolgt vom 22.03.2019 bis zum 23.04.2019. In dieser Zeit kann jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde Lemwerder oder bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Wesermarsch, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen.

 

Das LSG befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Lemwerder und umfasst  die Ochtum bis zur Oberkante des Gewässers von der Mündung in die Weser bis zur Gemeindegrenze und Landkreisgrenze zur Stadt Delmenhorst.

 

Der Rat der Stadt Delmenhorst hat am 20.11.2018 das LSG DEL 8 „Ochtumniederung“ beschlossen, welches unmittelbar an das LSG „Untere Ochtum (Lemwerder)“ angrenzt.

 

Das LSG „Untere Ochtum (Lemwerder)“ ist Teil des FFH-Gebietes 250 „Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke“ und dient nach Maßgabe der § 32 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG zur Sicherung und Entwicklung des günstigen Erhaltungszustands der maßgeblichen Lebensräume und Arten im FFH-Gebiet. Insbesondere soll dieser Teilbereich zur Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Schutzgebiet liegenden Wanderungskorridor für Flussneunauge und Meerneunauge dienen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden umfangreiche Verbotstatbestände in die Verordnung aufgenommen. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten wurden ebenfalls Freistellungen zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung in der Verordnung eingeräumt. Die Bekanntmachung incl des Kartenausschnittes zum Geltungsbereich sind der Vorlage angefügt.

 

Die Gemeinde Lemwerder ist mit dem Hafen Ochtum (Land und Wasserfläche) innerhalb des LSG. Weiterhin sind die Wassersportvereine im Ortsteil Ochtum durch das LSG berührt.

 

Die Gemeinde Lemwerder begrüßt die Aufstellung des LSG, merkt jedoch an, dass die Nutzung und Unterhaltung des Hafen Ochtum durch die Verordnung zum LSG nicht eingeschränkt werden darf. Gleiches gilt für Betrieb und Unterhaltung der Schleuse.

 

Weiterhin muss die Nutzung und Unterhaltung der im Gebiet befindlichen Steganlagen der örtlichen Wassersportvereine möglich sein.

 

Weitere Punkte können als Bestandteil der gemeindlichen Stellungnahme aufgenommen werden.


Anlagen:             -     Bekanntmachung der Auslegung des LSG „Untere Ochtum Lemwerder“

-       Übersicht der bestehenden Bebauungspläne (orange) im Gebiet des LSG