Hier: Fassung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Vorbereitung frühzeitige Beteiligung
Die Gemeinde Lemwerder hat mit der Bürger Energie Genossenschaft Lemwerder (BEL) in Gründung, vertreten durch den vertretungsberechtigten Herrn Thomas Schriefer, einen städtebaulichen Vertrag zur Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 41 zur Errichtung von Agri-Freiflächenphotovoltaikanlagen (AFPVA) und Änderung des Flächennutzungsplanes geschlossen. Der Verwaltungsausschuss hat am 19.09.2024 seine Zustimmung zur Einleitung der Bauleitplanung und Vorbereitung des entsprechenden Aufstellungsbeschluss mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für die AFPVA. Der Geltungs-bereich der Bauleitplanung bezieht sich auf die in der Anlage dargestellten Flächen.
Die zu überplanenden Flurstücke haben eine Größe von rd. 17 ha. Ein Flächenanteil von rd. 8,1 ha befindet sich auf Restriktionsflächen gemäß des „Regionalen Energie-konzeptes zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Landkreises Wesermarsch.
In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Kurz: Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) hingewiesen. Die Flächen dienen vorrangig der Nutzung durch Windkraft. In einem Bebauungsplan muss daher die vorrangige Nutzung der Windkraft gewährleitstet sein. Entsprechende Aufnahmen von Festsetzungen in einem zukünftigen Bebauungsplan müssen aufgenommen werden.
Das vorgenannte Plangebiet befindet sich auf den Flächen der
Gemarkung Altenesch, Flur 4, Flurstücke 133/1, 134, 135,
136, 137 und
Gemarkung Bardewisch, Flur 4, Flurstück 340/2, 338/2,
339/2, 342/3 und 357/1,
welche sich östlich des Gewässer II. Ordnung, Hörsper Ollen (Graben 3.01) und westlich der Sannauer Hellmer und südlich der Hauptstraße (L875) in der Gemeinde Lemwerder befinden. Die Flächen liegen anteilig im Bebauungsplan Nr. 1-31, „Windpark Sannauer Hellmer“ und sind entsprechend bei der Planung mit zu beachten. Der Vorhabenträger ist nicht kompletter Eigentümer der für die Planung vorgesehenen Flächen. Die Flurstücke 340/2, 338/2, 339/2, 342/3 und 357/1 wird mittels Pachtvertrag mit den jeweiligen Flächen-eigentümern für die Realisierung des Vorhabens gesichert. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die beiden Verfahren werden im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) durchgeführt.
Der Entwurf der Planunterlagen liegt nun vor. Nach Beratung und Beschlussfassung soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen. Zudem sind die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden zu beteiligen.
Es sollen u.a. folgenden Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes getroffen werden:
- Art der baulichen Nutzung:
Sonstige Sondergebiete „Agri-Freiflächenphotovoltaikanlagen“ und „Energiegewinnung erneuerbare Energien“
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplänen zu entnehmen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
Beschlussvorschlag:
Der Fachausschuss empfiehlt/ der VA beschließt,
1) Die Annahme/Billigung des vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplan Nr. 41, „Agri-PV-Freiflächenanlage“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu beschließen
2) Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden uns sonstigen Trägern öffentlicher Belangen sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zu beschließen.
3) Die Verwaltung zu beauftragen, die die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 41 „Agri-PV-Freiflächenanlage“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans ortsüblich bekannt zu geben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens übernimmt der
Antragssteller „Thomas Schriefer & Interessenten / Bürger Energie
Genossenschaft Lemwerder e.G.“. Dies wurde über einen städtebaulichen Vertrag
gem. § 11 BauGB vertraglich abgesichert.
|
Kostenart |
Ist |
Plan |
Abw. |
|
|
|
|
|
Klimarelevanz:
kann nicht beurteilt werden
Alternativen ohne ein anderes Ergebnis geprüft
Auswirkungen des Beschlusses im Bereich des Klimaschutzes ergeben sich in Bezug auf die Stärkung des Ausbaus von erneuerbaren Energien.
