Beschluss: einstimmig beschlossen

Fachbereichsleiter Kwiske erläuterte die Sitzungsvorlage und wie das beigefügte Luftbild zu verstehen ist. Das geeignete städtebauliche Mittel zur Umsetzung wäre ein „einfacher Bebauungsplan“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB. Die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind durch die Antragsteller zu begleichen. Die Planungshoheit verbleibt bei der Gemeinde.

Die politischen Fraktionen sprachen sich positiv für die geplante Entwicklung aus. Ratsherr Schöne fragte, wie hoch die geschätzten Kosten für die Erstellung der Planungen sind. Herr Kwiske schätzt die Kosten auf 10.000 € bis 20.000 €. Aufgrund diverser Nachfragen merkte Herr Kwiske an, dass keine Erschließungsstraße von der Gemeinde geplant sei.

 

Die Beratung wurde von 19:15 Uhr bis 19:20 Uhr für eine Einwohnerfragerunde unterbrochen.

 

Es ergaben sich diverse Nachfragen, u.a. wie man mit Grundstücken umgeht, wo sich die aktuellen Eigentümer gegen eine Überplanung aussprechen. Bürgermeisterin Neuke sagte, dass solche Flächen im Bebauungsplan als private Grünflächen festgeschrieben werden würden.

 

Der Finanz- und Planungsausschuss sprach dem VA einstimmig die Empfehlung aus, die Gemeindeverwaltung zu ermächtigen, städtebauliche Verträge mit den Antragstellern abzuschließen, mit dem Ziel, einen Bebauungsplan für das dargestellte Gebiet aufzustellen.

 


Sachverhalt: Die Eigentümer von z. Zt. landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich am nordöstlich gelegenen Ende der Straße „Am Hohen Groden“ (siehe Planskizze rechte Seite) sind an die Gemeindeverwaltung herangetreten und haben den Wunsch geäußert, die der Straße zugewandten Bereiche einer Wohnbebauung zuführen zu wollen. Der entsprechende Bereich ist Teil der Grundstückseigentümerabfrage zu einer Baulanderschließung im Jahr 2016 gewesen. Die Verwaltung hat bereits Kontakt mit der Fachbehörde des Landkreises aufgenommen und signalisiert bekommen, dass diese mit dem Vorhaben grundsätzlich einverstanden wäre. Das geeignete städtebauliche Mittel zur Umsetzung wäre ein „einfacher Bebauungsplan“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB. Die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind durch die Antragsteller zu begleichen. Die Planungshoheit verbleibt bei der Gemeinde. Die Gemeinde wird im Falle eines Beschlusses städtebauliche Verträge mit den Beteiligten abschließen, um die Einzelheiten zum Verfahren zu regeln.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

17

Nein:

0

Enthaltung:

0