Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Kommunalaufsicht hat während der Durchsicht des Haushalts 2020 festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme Bushaltestelle Sportplatz Altenesch zwar im Investitionsprogramm enthalten, jedoch nicht im Finanzhaushalt veranschlagt ist.

Dies ist auf einen Fehler in SAP zurückzuführen, welcher bei der Kontrolle des Haushalts, vor Beschlussfassung, verwaltungsseitig nicht aufgefallen ist.

Eine Änderung der Haushaltssatzung ist gemäß § 115 I NKomVG nur mit einer Nachtragshaushaltssatzung möglich, es sei denn die Aufwendungen und Auszahlungen sind zeitlich und sachlich unabweisbar. In diesem Fall regelt § 117 I NKomVG das über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig sind, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist.

Bei der Planung des Haushaltes 2020 wurden die Auszahlungen für die Maßnahme, Bushaltestelle Sportplatz Altenesch, berücksichtigt allerdings nicht ordnungsgemäß abgebildet. Eine Deckung innerhalb des Haushaltes ist damit gewährleitet und eine Nachtragshaushaltssatzung aufgrund dessen nicht erforderlich.

Um jedoch für die Umsetzung eine Auszahlungsermächtigung zu haben, ist eine förmliche Ermächtigung, in Form eines Beschluss des Rates, erforderlich.

Der Rat beschloss einstimmig eine außerplanmäßige Auszahlungsermächtigung für die Investitionsmaßnahme Bushaltestelle Sportplatz Altenesch i.H.v. 37.000,00 Euro.


Sachverhalt: Die Kommunalaufsicht hat während der Durchsicht des Haushalts 2020 festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme Bushaltestelle Sportplatz Altenesch zwar im Investitionsprogramm enthalten, jedoch nicht im Finanzhaushalt veranschlagt ist.

Dies ist auf einen Fehler in SAP zurückzuführen, welcher bei der Kontrolle des Haushalts, vor Beschlussfassung, nicht aufgefallen ist.

Eine Änderung der Haushaltssatzung ist gemäß § 115 I NKomVG nur mit einer Nachtragshaushaltssatzung möglich, es sei denn die Aufwendungen und Auszahlungen sind zeitlich und sachlich unabweisbar. In diesem Fall regelt § 117 I NKomVG das Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig sind, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind und ihre Deckung muss gewährleistet ist.
Bei der Planung des Haushalts 2020 wurden die Auszahlungen für die Maßnahme, Bushaltestelle Sportplatz Altenesch, berücksichtigt allerdings nicht ordnungsgemäß abgebildet. Eine Deckung innerhalb des Haushaltes ist damit gewährleitet und eine Nachtragshaushaltssatzung aufgrund dessen nicht erforderlich.

Um jedoch für die Umsetzung eine Auszahlungsermächtigung zu haben ist eine förmliche Ermächtigung, in Form eines Beschluss des Rates, erforderlich.


Abstimmungsergebnis:

Ja:

18

Nein:

 -

Enthaltung:

 -