Sitzung: 16.11.2023 Ausschuss für Finanzen und Gemeindeentwicklung
Beschluss: zurück in die Fraktionen
Vorlage: FB 4/031/2023-1
Fachbereichsleiter 4 Herr Paack erläuterte die vorliegende Beschlussvorlage
Am 14.09.2023 wurde der Ausschuss über die rechtlichen Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach BauGB informiert.
Anschließend beauftragte der Ausschuss mit Stimmenmehrheit
(9 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen) die Verwaltung, eine entsprechende
Veränderungssperre für das definierte Gebiet im Ortsteil Tecklenburg zu
erstellen.
Nach weiterer rechtlicher
Betrachtung und in Abstimmung mit dem Referat Planung des Landkreises
Wesermarsch muss nun mitgeteilt werden, dass der Einsatz des städtebaulichen
Sicherungsinstruments einer Veränderungssperre während der Planaufstellung
nicht auf städtebauliche Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB anwendbar ist und
eine Veränderungssperre nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung einer
„Gestaltungssatzung“ erlassen werden darf. Eine Veränderungssperre ist nur
zulässig, wenn ein Bebauungsplan seitens der Gemeinde Lemwerder erlassen werden
sollte.
Gemäß des Absatzes 6 des
gestellten Antrages vom 09.08.2023 sollen u.a. „Festsetzungen zur
Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, zur Anzahl der Vollgeschosse“ sowie die
max. Gebäudehöhe erfolgen. Wenn diese Festsetzungen im Rahmen einer
Gestaltungssatzung erfolgen soll, dann sind entsprechende Fachgutachten
anzufertigen. Vor dem Hintergrund der doch recht heterogenen Bebauung sollte
hinterfragt werden, ob sich eine Gestaltungs-satzung als das richtige
planerische Instrument darstellt. Neben der umfassenden Analyse der vorhandenen
Strukturen müssen klare positive Aussagen zur Weiterentwicklung dieser
vielfältigen Strukturen sowie zur Neuerrichtung von Gebäuden erfolgen. Wenn es
dem politischen Wunsch entspräche, den Siedlungsbereich hier unter den o.g.
Festsetzungen zu sichern und weiterzuentwickeln, dann könnte eine
städtebauliche Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als sinnvollere Planungsgrundlage
erscheinen. Siehe hier, dass Beispiel des Ortsteiles Süderbrook (Am Hohen
Groden). In einer solchen Satzung können Festsetzungen des § 9 Abs. 1 BauGB
erfolgen, ohne dass diese Satzung den Umfang eines Bebauungsplans aufweist.
Es wird verwaltungsseitig
empfohlen ein anderes Planungsmedium (z.B. „Innenbereichssatzung“ oder „Bebauungsplan“)
zu beschließen um das gestellte Planungsziel zu erreichen. Eine
Veränderungssperre kann nur bei Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen
werden. Sollte ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst worden
sein, können eingereichte Bauanträge zurückgestellt werden.
Es muss jedoch angemerkt
werden, dass solange der konkrete Sicherungszweck nur sehr abstrakt oder gar
nicht beschrieben ist, i.d.R. überwiegende öffentliche Belange einem Vorhaben
nach § 34 BauGB nicht entgegenstehen, so dass hier Ausnahmen – im Zweifel gar
unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – seitens der
Bauaufsichtsbehörde zuzulassen sind.
Der Beschluss einer
Veränderungssperre ist zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht zulässig.
Über die vielen neuen
Informationen wurde kurz im Ausschuss diskutiert.
Frau Rosenow beantragte
aufgrund des neuen Sachverhalts eine weitere Beratung in den Fraktionen.
Dem Antrag wurde einstimmig
zugestimmt.