Beschluss: zurück in die Fraktionen

Fachbereichsleiter 4 Herr Paack erläuterte die vorliegende Beschlussvorlage

 

Am 14.09.2023 wurde der Ausschuss über die rechtlichen Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach BauGB informiert.

 

Anschließend beauftragte der Ausschuss mit Stimmenmehrheit (9 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen) die Verwaltung, eine entsprechende Veränderungssperre für das definierte Gebiet im Ortsteil Tecklenburg zu erstellen.

 

Nach weiterer rechtlicher Betrachtung und in Abstimmung mit dem Referat Planung des Landkreises Wesermarsch muss nun mitgeteilt werden, dass der Einsatz des städtebaulichen Sicherungsinstruments einer Veränderungssperre während der Planaufstellung nicht auf städtebauliche Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB anwendbar ist und eine Veränderungssperre nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung einer „Gestaltungssatzung“ erlassen werden darf. Eine Veränderungssperre ist nur zulässig, wenn ein Bebauungsplan seitens der Gemeinde Lemwerder erlassen werden sollte.

 

Gemäß des Absatzes 6 des gestellten Antrages vom 09.08.2023 sollen u.a. „Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, zur Anzahl der Vollgeschosse“ sowie die max. Gebäudehöhe erfolgen. Wenn diese Festsetzungen im Rahmen einer Gestaltungssatzung erfolgen soll, dann sind entsprechende Fachgutachten anzufertigen. Vor dem Hintergrund der doch recht heterogenen Bebauung sollte hinterfragt werden, ob sich eine Gestaltungs-satzung als das richtige planerische Instrument darstellt. Neben der umfassenden Analyse der vorhandenen Strukturen müssen klare positive Aussagen zur Weiterentwicklung dieser vielfältigen Strukturen sowie zur Neuerrichtung von Gebäuden erfolgen. Wenn es dem politischen Wunsch entspräche, den Siedlungsbereich hier unter den o.g. Festsetzungen zu sichern und weiterzuentwickeln, dann könnte eine städtebauliche Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als sinnvollere Planungsgrundlage erscheinen. Siehe hier, dass Beispiel des Ortsteiles Süderbrook (Am Hohen Groden). In einer solchen Satzung können Festsetzungen des § 9 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass diese Satzung den Umfang eines Bebauungsplans aufweist.

 

Es wird verwaltungsseitig empfohlen ein anderes Planungsmedium (z.B. „Innenbereichssatzung“ oder „Bebauungsplan“) zu beschließen um das gestellte Planungsziel zu erreichen. Eine Veränderungssperre kann nur bei Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen werden. Sollte ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst worden sein, können eingereichte Bauanträge zurückgestellt werden.

 

Es muss jedoch angemerkt werden, dass solange der konkrete Sicherungszweck nur sehr abstrakt oder gar nicht beschrieben ist, i.d.R. überwiegende öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 34 BauGB nicht entgegenstehen, so dass hier Ausnahmen – im Zweifel gar unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – seitens der Bauaufsichtsbehörde zuzulassen sind.

 

Der Beschluss einer Veränderungssperre ist zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht zulässig.

 

Über die vielen neuen Informationen wurde kurz im Ausschuss diskutiert.

 

Frau Rosenow beantragte aufgrund des neuen Sachverhalts eine weitere Beratung in den Fraktionen.

 

Dem Antrag wurde einstimmig zugestimmt.