Sitzung: 26.11.2015 Finanz- und Planungsausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: BÜ/285/2015
Herr Kwiske erläuterte an Hand einer Powerpointpräsentation die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs zur Modernisierungsrichtlinie.
Es ergaben sich seitens der Ausschussmitglieder verschiedene Nachfragen bzgl. verschiedener Begrifflichkeiten und der geplanten weiteren Umsetzung.
Frau Neuke teilte mit, dass die Eschhof GmbH, vor Beginn entsprechender Bestandssanierungen von Gebäuden die weiteren Eigentümer zwecks Anregung informieren wird.
Ratsherr Schöne bittet die Verwaltung um Prüfung bzw. Konkretisierung bei folgenden Anlagen.
- Anlage 3, Punkt 4.1, Seite 16 (Wintergärten),
- Anlage 3, Punkt 9, Seite 17 (Gebäudevorflächen),
- Anlage 6, Seite 23 (Beispielrechnung).
Der Ausschuss nahm die Ausführungen zur Kenntnis. Eine Beschlussempfehlung wurde seitens des Ausschusses nicht vorgenommen.
Nach Prüfung der vorgenannten Eingaben wurden daher verwaltungsseitig gegenüber der Vorlage nachfolgende Anmerkungen zur Anlage 3 in der Richtlinie aufgenommen:
- Anlage 3, Punkt 4.1, Seite 16
(Wintergärten)
- „Wintergärten in den Erdgeschossen sind auf einer der Straße
abgewandten Längsseite des Gebäudes zulässig in den Grundrissmaßen einer
Terrasse bis zu einer maximalen Tiefe von 3m.“
- Anlage 3, Punkt 9, Seite 17
(Gebäudevorflächen)
- „Straßenseitige Grundstücksränder sind einzufrieden. Zulässig sind nur Einfriedungen aus lebenden Hecken in einer Höhe von maximal 1,2m. Im Bereich von Straßeneinmündungen und -kreuzungen gilt eine max. Höhe von 0,8 m zur Sicherung von Sichtbeziehungen im Straßenverkehr.
Die Flächen zwischen dem Gebäude und der Einfriedung sind gärtnerisch
zu gestalten. Grundstückszufahrten sind nur in einer Breite von maximal 3,5 m
zulässig.“
- Anlage 6, Seite 23 (Beispielrechnung)
- Eine Änderung der Beispielrechnung ist nicht erforderlich. Die unterlassene Instandhaltung ist wie in der Beispielrechnung ausschließlich auf die „zu erstattenden“ Ausgaben zu beziehen, hierzu gehören nicht die Zuschüsse anderer Stellen.
Zur weiteren Erläuterung und Klarstellung unterstehend zwei Auszüge aus der bisherigen und der neuen Städtebauförderrichtlinie.
Auszug aus der bisherigen
Städtebauförderrichtlinie
(5.3.3 2) a))
Dem Eigentümer sind die Ausgaben insoweit zu erstatten, als er sie nicht durch eigene oder fremde Mittel oder Zuschüsse anderer Stellen decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten nicht aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Gebäudes aufbringen kann.
Für unterlassene Instandsetzung ist vorab ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, es sei denn, dass der Eigentümer die unterlassene Instandsetzung nachweislich nicht zu vertreten hat.
Auszug aus der neuen
Städtebauförderrichtlinie – diese ist noch nicht veröffentlich, liegt aber nach
Aussage des Ministeriums zur Veröffentlichung
beim Amtsblatt und soll rückwirkend ab 1.1.2015 in Kraft treten:
(5.3.3.1 (4) b)):
2 Der Eigentümerin oder dem Eigentümer sind die Ausgaben insoweit zu erstatten,
als sie nicht durch eigene oder fremde Mittel oder Zuschüsse anderer Stellen
gedeckt und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich
entstehenden Bewirtschaftungskosten nicht aus den nachhaltig erzielbaren
Erträgen des Gebäudes aufgebracht werden können. 3 Für unterlassene
Instandsetzung ist vorab ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 v. H. der
berücksichtigungsfähigen Instandsetzungsausgaben abzuziehen, es sei denn, dass
die Eigentümerin oder der Eigentümer die unterlassene Instandsetzung
nachweislich nicht zu vertreten hat.