Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragen, nachträglich einen Bebauungsplan für den 1. BA Flughafenstraße aufzustellen. Die im ersten Bauabschnitt vorgenommene Achsverschiebung der Flughafenstraße 1. Bauabschnitt mit den prognostizierten Verkehrserhöhungen lässt darauf schließen, dass dieser Eingriff eine wesentliche Änderung der Straße darstellt. Zum Schutz der betroffenen Anwohner bedarf es hier eines Schallschutzgutachtens. Um den gesetzeskonformen Weg einzuhalten, bedürfe es eines Bebauungsplanes für diesen Streckenabschnitt.

 

FBL II Kwiske teilte mit, dass die Verwaltung die Auffassung vertritt, dass ein Bebauungsplan für den entsprechenden Teil der Flughafenstraße nicht erforderlich ist, da beide vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Flughafenstraße wurde nicht erweitert, sondern geringfügig verbreitert. Allein aus der Tatsache der Verbreiterung lassen sich keine Schlüsse auf die Zunahme des Verkehrslärms ziehen, da weiterhin mit dem bisherigen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss und die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht verändert wurde. Mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens ist erst nach Vollendung des Lückenschlusses zu rechnen (Fläche des B-Plans „Osttangente“). Ob sich die Lärmemissionen in der Weise erhöhen, dass sie die Grenzwerte aus dem BImschG übersteigen, könnte durch ein Schallgutachten ermittelt werden. Ein Bebauungsplan muss dafür nicht erstellt werden.

 

Die Verschiebung der Längsachse in Teilbereichen ändert darüber hinaus nicht die Zweckbestimmung der Flächen, da die Verschiebung der Straße in die ehemaligen Gleisanlagen erfolgte, die ebenfalls Verkehrsflächen darstellen.

 

Grundsätzlich können Gemeindestraßen gebaut oder verändert werden, ohne dass dafür ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Bei Straßen ist üblicherweise das Planfeststellungsverfahren gemäß § 38 Nds. Straßengesetz NStrG anzuwenden. Ein Bebauungsplan kann dieses Verfahren ersetzten. Der Bau und die Änderung von Straßen sind ohne Planfeststellungsverfahren zulässig, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung-Pflicht besteht.

 

Das Nds. UVPG nimmt den Bau  von Ortsstraßen gemäß § 47 Nr. 1 des NStrG von der UVP-Pflicht aus. § 47 NStrG definiert Ortsstraßen als solche Straßen, die in Ortsteilen liegen, die im Zusammenhang bebaut sind und keine Landes,- Kreis- oder Bundesstraßen sind. Das trifft im betrachteten Abschnitt der Flughafenstraße zu.

 

Es besteht also weder die Pflicht für einen Bebauungsplan noch für eine UVP.

 

Nach einer kurzen Beratung innerhalb des Ausschusses wurde der Tagesordnungspunkt zurück in die Fraktion gegeben.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: