Fachdienstleiter Paack erläuterte die Sitzungsvorlage. Die Stellungnahme des OOWV und der unteren Wasserbehörde liegen noch nicht vor.

Auf Nachfrage zu § 1 Abs. 3, „…. die Beseitigungspflicht verbleibt weiterhin bei der Gemeinde ….“ erklärte Fachdienstleiter Paack, dass die Gemeinde grundsätzlich in der Pflicht sei, aber diese Aufgabe auf z.B. den OOWV überträgt. Die Entsorgung ist durch die Anlagenbetreiber selbst zu veranlassen.

Der Finanz- und Planungsausschuss nahm die Ausführungen zur weiteren Beratung in den Fraktionen zur Kenntnis.