Sachverhalt: Die Gemeinde Lemwerder ist aufgrund der
erheblichen Kostensteigerung im Bereich „Einrichtung einer zweiten
Kindergartengruppe im DGH Altenesch“ dazu verpflichtet gemäß § 115 NKomVG
i.V.m. § 8 Abs. 1 KomHKVO einen Nachtragshaushalt zu beschließen. Demnach ist
eine Nachtragshaushaltssatzung unverzüglich zu erlassen, wenn bisher nicht
veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen
Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen– und
–auszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.
Zudem sind in dem Nachtragshaushalt alle für das Jahr
2021 erheblichen Änderungen der Ansätze, sowie bereits geleistete über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen aufzuführen.
Der Nachtragshaushalt wurde dem
Rat vorgelegt.
Geänderte Haushaltsansätze werden im Finanz- und Planungsausschuss erläutert.
Die Änderungen umfassen sowohl den Ergebnishaushalt als auch den Finanzhaushalt.
Änderungen im Stellenplan ergaben sich keine.
Zur Deckung der Mehrausgaben wurden einzelne Haushaltspositionen des Haushalts 2021 kritisch hinterfragt und sofern eine Umsetzung in 2021 nicht möglich ist, gestrichen.
Diese werden in der Sitzung erläutert.
Neben dem Nachtragshaushalt ist die Gemeinde Lemwerder gemäß § 7 der Haushaltssatzung i.V.m. § 12 Abs. 1 KomHKVO ab einer Auszahlung von 250.000,00 € für Baumaßnahmen verpflichtet einen Wirtschaftlichkeitsvergleich aufzustellen. Dieser ist dem Rat zusammen mit dem Nachtragshaushalt zugegangen.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird in der Sitzung erläutert.
Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss zu beschließen/ der Verwaltungsausschuss / der Rat beschließt auf Grundlage der Ergebnisse aus den Vorberatungen die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan 2021.