Sachverhalt: Gemäß § 110 Abs. 4 Satz 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) soll der Haushalt
in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Entgegen
dieser Vorschrift wird im Ergebnishaushalt 2022 voraussichtlich ein
Jahresfehlbetrag von rund -4,1 Mio. € ausgewiesen.
Gemäß § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune
ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht
werden kann. In dem Haushaltssicherungskonzept ist festzulegen,
- innerhalb
welcher Zeiträume der Haushaltsausgleich erreicht,
- wie
der im Haushaltsplan ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und
- wie
das Entstehen eines neuen Fehlbetrages vermieden werden soll.
Grundsätzlich soll der Fehlbetrag spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden
Jahr ausgeglichen werden.
Aufgrund der
Corona-Pandemie, hat die Niedersächsische Landesregierung durch § 182 Abs. 4
Satz 3 NKomVG das
Gebot des Haushaltsausgleichs vorübergehend gelockert. Demnach kann der Rat beschließen, dass in dem
betreffenden Haushaltsjahr und den beiden Folgejahren ein
Haushaltssicherungskonzept nicht aufgestellt wird, soweit
wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht
erreicht werden kann. Durch diesen Ratsbeschluss kann ein nicht ausgeglichener
Haushalt auch ohne Haushaltssicherungskonzept durch die Kommunalaufsicht
genehmigt werden.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, gem. § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG die Aufstellung Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2022, sowie für das Folgejahr zu verzichten. Andernfalls würden die zum vollständigen Haushaltsausgleich in Betracht kommenden Konsolidierungsmaßnahmen die Bevölkerung während der immer noch anhaltenden Krise in einem nicht vertretbaren Maße belasten.
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Finanzen und Gemeindeentwicklung/ der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, gemäß § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, gemäß für das Jahr 2022, sowie für das Folgejahr zu verzichten.