Betreff
Entwicklung des Hebesatzes der Gemeinde Lemwerder
Vorlage
FB 3/027/2023
Art
Informationsvorlage

Beratungsgegenstand: Zur Vorbereitung auf die anstehenden Haushaltsberatungen möchte der Fachbereich Finanzen zum Thema „Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Lemwerder“ informieren.

 

Durch die Abgabe der Grundsteuererklärungen zur Grundsteuerreform haben bereits viele Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer einen Bescheid über den neuen Grundsteuermessbetrag ab dem 01.01.2025 erhalten.

 

Das Ziel der Reform ist es, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleichbleibt.

Zudem soll sie gerechter werden, sowie das Bewertungsverfahren einfacher.

 

Durch die Grundsteuerreform ist es erforderlich, dass der Hebesatz der Gemeinde Lemwerder für die Grundsteuer zum 01.01.2025 angepasst wird.

In welcher Höhe ist aktuell nicht bekannt. Absehbar ist allerdings, dass die Veränderung aufkommensneutral ist; die jährlichen Steuereinnahmen gleichbleiben.

 

Das Landessteueramt hat mit Stichtag vom 02.08.2023 die gemeindlichen Messbeträge zur Verfügung gestellt um die Tendenz für zukünftige Hebesätze zur ermitteln.

Die Zahlen basieren auf einem Stand der Erklärungseingänge von ca. 95 % der wirtschaftlichen Einheiten und auf einem Abarbeitungsstand über alle Finanzämter hinweg bei ca. 72% der wirtschaftlichen Einheiten. Diese Zahlen sind jedoch nicht um mehrfach abgegebene Erklärungen bereinigt, also niedriger. Außerdem geben sie keine gemeindeindividuellen, sondern landesweite Durchschnittswerte wieder. Im Einzelnen kann der Bearbeitungsstand also erheblich nach oben oder unten abweichen. Die Zahlen sind daher mit großer Zurückhaltung zu bewerten und sollen lediglich ein erstes Indiz über die Entwicklung der Hebesätze erlauben. Aufgrund der noch erheblichen Unsicherheiten kann es noch zu etlichen Änderungen kommen, insgesamt dürfte der genannte Messbetrag aufgrund der noch fehlenden Daten auch noch ansteigen.

 

Auf Grundlage der ermittelten Messbeträge durch das Landessteueramt für die Grundsteuer B vom 02.08.2023 ergibt sich rechnerisch ein Hebesatz von rd. 338% für die Gemeinde Lemwerder. Die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer wären dadurch gleichbleibend.

 

Bereits im letzten Jahr befasste sich der Rat der Gemeinde Lemwerder mit einer möglichen Anpassung des Hebesatzes aufgrund der Einheitshebesätze zur Berechnung der Steuerkraftzahlen zur späteren Berechnung der Umlagen zu Finanzausgleich.

Aus den vorläufigen Grundlagen der Steuerkraftberechnung für den Kommunalen Finanzausgleich 2024 ergibt sich ein durchschnittlicher Realsteuerhebesatz für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von

 

Steuerart

Einheitshebesatz NFAG

Gemeinde Lemwerder

Grundsteuer A

356 %

370 %

Grundsteuer B

378 %

370 %

Gewerbesteuer

91 % von 353 %

385 %

 

Zur Erklärung: Die Steuereinnahmen der Kommunen dienen der Berechnung von Umlagen und Zuweisungen für den kommunalen Finanzausgleich. Die Gemeinde Lemwerder erhält aufgrund der Finanzstärke seit einigen Jahren keine Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, daher ist es umso wichtiger den Einheitshebesatz nicht zu unterschreiten.

Im Falle der Grundsteuer B ist dies aktuell der Fall.

Die Folge sind weniger Einnahmen aus den Realsteuerin welche in der Gemeinde Lemwerder verbleiben.

 

Sofern die Hebesätze der Gemeinde Lemwerder für das Jahr 2024 verändert werden sollen, ist ein Beschluss vor dem 01.01.2024 erforderlich. Dadurch können die Bürgerinnen und Bürger zu Beginn des Jahres 2024über die Anpassung informiert werden und der Verwaltungsaufwand würde sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.

Durch eine Anpassung der Grundsteuer A und B auf einen Hebesatz von 385 % lägen die Mehreinnahmen bei rd. 50.000,00 €

 

Für das Jahr 2025 wäre eine erneute Anpassung erforderlich um den Vorgaben aus der Grundsteuerreform zu entsprechen.