Betreff
Nachtragshaushalt 2023
Vorlage
FB 3/086/2023
Art
Beschlussvorlage

Die Kommunen haben gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.

Sie ist zudem zwingend notwendig, wenn Elemente der Haushaltssatzung zu aktualisieren sind.

Durch die erhebliche Rückzahlung der Gewerbesteuer im September 2023 wurden diese Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Die Bürgermeisterin erklärte mit Eintritt des Ereignisses eine Haushaltssperre für die Gemeinde Lemwerder. Stichtag: 18.09.2023.

Seither tätigte die Gemeinde Lemwerder ausschließlich Ausgaben zu der eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung bestand oder welche zur Ausrechterhaltung des laufenden Betriebs erforderlich waren.

 

Der Nachtragshaushalt enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, vgl. § 8 KomHKVO).
Seit Verhängung der Haushaltssperre wurden mögliche Abweichungen von der Ursprungsprognose ermittelt sowie Maßnahmen benannt, dessen Umsetzung innerhalb des Haushaltsjahres nicht realisierbar sind.

Diese Veränderungen zu den bisherigen Festsetzungen des Ursprungsplans wurden nun zusammengefasst und dem Rat vorgelegt.

 

Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Gemeindeentwicklungsausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss zu beschließen/ der Verwaltungsausschuss / der Rat den Nachtragshaushaltsplan 2023.