Betreff
Kosten für Mittagessen
Vorlage
FB I/487/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Die Verwaltung hat ermittelt, dass durch die aktuelle Festsetzung der Kosten für Mittagessen lediglich 39 % der Ausgaben gedeckt werden. Die Berechnung wurde zunächst anhand von Zahlen aus dem Jahr 2015 erstellt. Zwischenzeitlich wurden auch die Ausgaben für das Jahr 2016 ermittelt und die Berechnungen auch auf die derzeitigen tatsächlichen Buchungen angepasst.

 

Verwaltungsseitig wird ein Deckungsgrad von 60 % angestrebt. Es ist noch darüber zu entscheiden, ob die Erhöhung einmalig erfolgen soll oder in zwei Schritten, zum 01.08.2018 zunächst auf einen Deckungsgrad von  50 % und im folgenden Jahr auf 60 % Die Beträge wären dann – unter Berücksichtigung der Zahlen aus dem Jahr 2016 - wie folgt festzusetzen:

 

                                                                                                              50 %                      60 %

Betreuung 7.00 h bis 14.30 h      von 2,20 €           auf 2,90 €            bzw. 3,50 €

Betreuung 7.00 h bis 16.00 h      von 2,50 €           auf 3,30 €            bzw. 4,00 €

Auswärtige und Erwachsene                     von 3,00 €           auf 4,00 €            bzw. 4,80 €

 

Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Verfahrensweise bei Abmeldung der Mittagessen bei Nichtteilnahme zu ändern. Derzeit ist es möglich, das Essen bis 8.15 h eines jeweiligen Tages abzumelden. Dieses führt zu einem zusätzlichen Aufwand, die Kosten für Einkauf und Personal sind jedoch schon entstanden. Es wird daher vorgeschlagen, dass eine Berücksichtigung bei der Pauschale erst ab dem 4. Tage der Abwesenheit erfolgt. Dies bedarf eine Anpassung in der Richtlinie.

 


 

 


Beschlussvorschlag:

a)      Der Kostenbeitrag wird einmalig auf einen Deckungsgrad von 60 % erhöht. Die Änderung tritt zum 01.08.2018 in Kraft.                                   oder

b)      Der Kostenbeitrag wird in zwei Schritten erhöht. Zum 01.08.2018 auf einen Deckungsgrad von 50 % und zum 01.08.2019 auf einen Deckungsgrad von 60 %.

Die Verwaltung soll jährlich den Kostendeckungsgrad überprüfen und bei Abweichungen von über 5 % eine Anpassung vorschlagen.

Die Richtlinie soll dahingehend geändert werden, dass eine Berücksichtigung von Abwesenheit erst ab dem 4. Tage erfolgt.