Betreff
Festlegung von Wertgrenzen für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsvergleichen gem. § 12 KomHKVO
Vorlage
FB I/050/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Mit der Einführung der KomHKVO wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich fast identisch wurde jedoch festgelegt, dass die Kommune, eine Wertgrenze bestimmt, für die ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird, bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung getätigt werden.

 

Zu diesem Thema haben sich die Kommunen des Landkreis Wesermarsch zusammengeschlossen und sich für eine gemeinsame Wertgrenze ausgesprochen.

Diese wurde mit dem Landkreis Wesermarsch bereits abgestimmt. Es bestehen keine grundsätzlichen kommunalaufsichtlichen Bedenken gegen die Höhe der Wertgrenze.

 

Vorgeschlagen wird die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 100.000 € für Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachvermögen und 250.000 € für Auszahlungen für Baumaßnahmen festzusetzen.

 

Demnach sind für alle Investitionen oberhalb dieser Grenze Wirtschaftlichkeitsvergleiche, wie z.B. Folgekostenberechnungen, zu erstellen. Bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen sind davon ausgenommen.

 

Die Wertgrenze soll in § 7 der Haushaltssatzung ab dem Jahre 2019 aufgenommen werden.


Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss/der Verwaltungsausschuss empfiehlt/ der Rat der Gemeinde Lemwerder beschließt, die Wertgrenze für die Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs gem. §12 Abs. 1 KomHKVO wie folgt:

 

100.000,- €          für die Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen

250.000,- €          für die Auszahlungen für Baumaßnahmen