Betreff
Richtlinien KiTa
Vorlage
FB I/020/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gruppe SPD/CDU beantragt aufgrund der Anmeldezahlen, die Vergabe von Hortplätzen zu ändern. Demnach sollen Grundschulkinder Vorrang vor der Aufnahme vor Schülern der 5. und 6. Klassen haben. Dies bedingt eine Anpassung der Rechtsgrundlage.

 

Der Verwaltungsausschuss hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 28.09.2017 mit den Richtlinien für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und der Erhebung von Benutzungsentgelten beschäftigt. Dort wurde festgelegt, dass die Vergabe nach einem Punktesystem erfolgen soll. Der Schwerpunkt der Vergabe von Hortplätzen wurde bei der Berufstätigkeit der Eltern gesehen. Erst nachrangig wurde das Alter des Kindes bewertet.

 

Aus Sicht der Verwaltung wäre für die beantragte Neubewertung eine folgende Änderung der Richtlinien erforderlich:

 

§ 2 Aufnahme

1. Aufgenommen werden in den ….

 

-       Kinderhort: Grundschulkinder, - sofern Plätze zur Verfügung stehen auch Schüler der 5. und 6. Klasse (bisher: Schulkinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. In begründeten Einzelfällen auch über das 12. Lebensjahr hinaus.)

 

§ 3 Abmeldung

4. Im Kinderhort kann die Gemeinde Lemwerder den Platz von Schülern der 5. und 6. Klasse zum Ende eines Schulhalbjahres kündigen, wenn ein Grundschüler einen Platz benötigt. (bisher: Für den Kinderhort kann die Gemeinde Lemwerder den Platz zum Ende des Schulhalbjahres kündigen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat.)

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte grundsätzlich ein Wechsel immer zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.

 

Die Richtlinie sollte zum 01.10.2019  in Kraft treten, weil die Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2019/2020 bereits erfolgt ist.

 

Bei einer Änderung der Richtlinie könnte ein weiterer Punkt aus der Praxis angepasst werden. Es hat sich gezeigt, dass durch Einführung der Gebührenfreiheit im Kinder-gartenbereich häufiger Anträge auf Ummeldung in eine andere Betreuungsart gestellt werden.

 

 

§ 4 Ummeldung der Betreuungsart

 

Eine Ummeldung in eine andere Betreuungsart (z.B. von Halbtags- in Ganztagsbetreuung oder andere Sonderdienste) ist nur möglich, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind und ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Eine Frist von mindestens vier Wochen vor Änderung der Betreuungsart ist erforderlich. Eine Ummeldung sollte zum 01.08. bzw. 01.02. eines Jahres erfolgen (bisher: nur zum 1. eines Monats).

 

Die Umwandlung der Einrichtung in Bardewisch in einen Kindergarten und die Einführung der Beitragsfreiheit sind in der Richtlinie ebenfalls anzupassen.

 

Zur Beratung wird gestellt, ob die verbleibenden Entgelte (Hort und Krippe) nach  mehr als 10 Jahren ebenfalls angepasst werden sollten. Mit Einführung der Krippenbetreuung wurden die Beträge aus dem Kindergartenbereich übernommen. Dies wäre jedoch gesondert zu beraten.

 


 

 


Beschlussvorschlag: Der Sozialausschuss empfiehlt/ der Verwaltungsausschuss beschließt folgende Änderungen:

 

a)      § 2 erhält folgenden Wortlaut: Kinderhort: Grundschulkinder,- sofern Plätze zur Verfügung stehen auch Schüler der 5. und 6. Klasse

b)      § 3 erhält folgenden Wortlaut: 4. Im Kinderhort kann die Gemeinde Lemwerder den Platz von Schülern der 5. und 6. Klasse zum Ende eines Schulhalbjahres kündigen, wenn ein Grundschüler einen Platz benötigt.

c)       § 4 erhält folgenden Wortlaut: Eine Ummeldung in eine andere Betreuungsart (z.B. von Halbtags- in Ganztagsbetreuung oder andere Sonderdienste) ist nur möglich, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind und ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Eine Frist von mindestens vier Wochen vor Änderung der Betreuungsart ist erforderlich. Eine Ummeldung sollte immer zum 01.08. bzw. 01.02. eines Jahres erfolgen

 

Die Änderungen treten zum 01.10.2019 in Kraft.