Gemäß § 15 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz hat jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten für drei Jahre einen Gleichstellungsplan zu erstellen. 

Als Grundlage des Gleichstellungsplans dient eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur und der zu erwartenden Fluktuation. Für die Geltungsdauer ist im Gleichstellungsplan festzulegen, wie eine Unterrepräsentanz der Geschlechter abgebaut und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit verbessert werden soll.

Der Personal- und Geschäftsordnungsausschuss hat seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 und der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 09. November 2017 beschlossen, den Gleichstellungsplan zu beschließen.

Der Rat beschloss einstimmig den vorgelegten Gleichstellungsplan für die Jahre 2018 bis 2020.

 


Sachverhalt:

 

Gem. § 15 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz hat jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten jeweils für drei Jahre einen Gleichstellungsplan zu erstellen. 

Als Grundlage des Gleichstellungsplans dient eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur und der zu erwartenden Fluktuation. Im Gleichstellungsplan ist für seine Geltungsdauer festzulegen, wie eine Unterrepräsentanz der Geschlechter abgebaut und die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit verbessert werden soll.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0