Anmerkungen
zum Antrag der FDP-Fraktion vom 27.05.2019:
Auszug aus dem § 47 Abs. 5
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) v. 3. April 2012:
(5) 1 Auf
Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird zugelassen, dass die Pflicht zur
Herstellung der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nach
§ 49, durch die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde
ersetzt wird, soweit die Gemeinde dies durch Satzung bestimmt oder im
Einzelfall zugestimmt hat. 2 Zur
Zahlung des Geldbetrages sind die Bauherrin oder der Bauherr und die nach § 56
Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche
Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. 3 Im Fall einer Zulassung nach Satz 1
kann die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Kommunen
mit Ablösesatzungen:
Kommune |
Stand
der Satzung |
Betrag
je Einstellplatz |
Delmenhorst |
01.01.2002 |
Kernzone (Zone I) auf 5.200,- € Kernzone (Zone II) auf 4.100,- € Außenbereich (Zone III) auf 2.600,- € |
Jade |
21.04.2008 |
2.000,00 € |
Lemwerder |
02.06.1989 |
2045,17
€ (4.000,- DM) |
Nordenham |
18.01.2002 |
Kernzone auf 3.200,- € Außenzone auf 1.800,- € |
Kommunen ohne
Ablösesatzungen:
Berne, Brake,
Budjadingen, Elsfleth, Ganderkesee, Hude und Stadland
Hier: Es gibt kein Anrecht auf eine Ablösung. Die Kommune kann im Einzelfall entscheiden.