Vorlage
FB II/016/2019
Art
Informationsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Anmerkungen zum Antrag der FDP-Fraktion vom 27.05.2019:

 

Auszug aus dem § 47 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) v. 3. April 2012:

(5) 1 Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird zugelassen, dass die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nach § 49, durch die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt wird, soweit die Gemeinde dies durch Satzung bestimmt oder im Einzelfall zugestimmt hat. 2 Zur Zahlung des Geldbetrages sind die Bauherrin oder der Bauherr und die nach § 56 Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. 3 Im Fall einer Zulassung nach Satz 1 kann die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

Kommunen mit Ablösesatzungen:

Kommune

Stand der Satzung

Betrag je Einstellplatz

Delmenhorst

01.01.2002

Kernzone (Zone I) auf 5.200,- €

Kernzone (Zone II) auf 4.100,- €

Außenbereich (Zone III) auf 2.600,- €

Jade

21.04.2008

2.000,00 €

Lemwerder

02.06.1989

2045,17 € (4.000,- DM)

Nordenham

18.01.2002

Kernzone auf 3.200,- €

Außenzone auf 1.800,- €

 

Kommunen ohne Ablösesatzungen:

Berne, Brake, Budjadingen, Elsfleth, Ganderkesee, Hude und Stadland

Hier: Es gibt kein Anrecht auf eine Ablösung. Die Kommune kann im Einzelfall entscheiden.